WALHALLA Fachverlag

Der WALHALLA Fachverlag ist mit klassischen Loseblatt- und Buchprodukten sowie elektronischen Publikationen (CD-ROMs, Online-Dienste) führend im Bereich Recht, Wirtschaft, öffentliche Verwaltung, Soziale Arbeit und Bundeswehr.

Wissen für die Praxis: Die Titel des WALHALLA Fachverlags bieten kompaktes Fachwissen für die täglichen Probleme und wertvolle Informationen zu den Grundlagen beruflichen Handelns. Akademisch-trockene Theorien haben Sie dabei nicht zu befürchten. Unsere Autoren bieten Ihnen konkrete Zahlen und harte Fakten. Fachlich auf neuestem Stand berücksichtigen sie gesellschaftliche Entwicklungen genauso wie wirtschaftliche Trends - übersichtlich, praxisorientiert und leicht verständlich.

WALHALLA-Titel sind für Menschen konzipiert, deren Zeit kostbar ist. Für Leser, die die Unterstützung professioneller Experten suchen. Kurzum für Menschen, die weiterkommen wollen.

Neue Weichen im Immobilienrecht: Rechtsänderungen und zukünftige Entwicklungen

In den vergangenen Monaten sind zahlreiche rechtliche Neuerungen zur digitalen, energetischen und verwaltungsrechtlichen Modernisierung des Immobilienrechts in Kraft getreten. Für die juristische Praxis ergeben sich daraus erweiterte Prüf- und Gestaltungspflichten – etwa im Hinblick auf Beschlussfassungen im WEG, mietrechtliche Abrechnungen oder die Planung energiebezogener Maßnahmen. Die von der Bundesregierung angekündigten politischen Vorhaben deuten darauf hin, dass diese Entwicklung in den kommenden Jahren weiter an Dynamik gewinnen wird.

Hier ein Überblick über die wesentlichen Änderungen und ein Ausblick auf Reformpläne der neuen Bundesregierung.

 

1. Virtuelle Eigentümerversammlungen (§ 23 Abs. 1a WEG)

Durch das „Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen“ wurde die Möglichkeit geschaffen, Eigentümerversammlungen vollständig digital durchzuführen. Wohnungseigentümer können nun mit einer qualifizierten Mehrheit (drei Viertel der abgegebenen Stimmen) beschließen, dass Versammlungen für bis zu drei Jahre virtuell stattfinden dürfen – also ohne physische Präsenz von Eigentümern oder Verwalter am Versammlungsort.

2. Recht auf Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke)

Das gleiche Gesetz stärkt die rechtlichen Möglichkeiten zur Nutzung dezentraler Energiegewinnung:

  • Mieter können nach § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB bauliche Veränderungen zur Installation von Steckersolargeräten verlangen.
  • Wohnungseigentümer haben gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG einen vergleichbaren Anspruch auf Zustimmung zu entsprechenden Maßnahmen.

Dies stärkt die individuelle Energiewende im Miet- und Wohnungseigentumsverhältnis.

3. Übertragbarkeit beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten (§ 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB)

Eine weitere Änderung betrifft die Übertragbarkeit beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten. Sie sind nun auch dann übertragbar, wenn sie juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften zustehen und der Nutzung regenerativer Energiequellen (u. a. Wind, Sonne, Biomasse, Wasserstoff) dienen. Dies erleichtert die Realisierung langfristiger Energieprojekte auf fremden Grundstücken.

4. Neue Regelungen zur Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)

Das „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und weiterer Vorschriften“ bringt substanzielle Anpassungen für Gebäude, die mit Wärmepumpen beheizt werden:

  • Die bisherige Ausnahme für Wärmepumpen in § 11 HeizkostenV entfällt. Vermieter müssen nun auch hier verbrauchsabhängige Abrechnungen erstellen, wenn mindestens 50 Prozent der Heizleistung über eine Wärmepumpe erfolgt.
  • § 7 HeizkostenV ergänzt die umlagefähigen Kosten um den Stromverbrauch der Wärmepumpe.
  • § 9 HeizkostenV nennt Wärmepumpen nun explizit als zu berücksichtigende Energiequelle.
  • Bis zum 30. September 2025 müssen geeignete Messgeräte nachgerüstet werden. Wird die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung verletzt, ist der Mieter zur Kürzung der Abrechnung um 15 Prozent berechtigt.

5. Entbürokratisierung im Immobilienbereich

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz und der ergänzenden Bürokratieentlastungsverordnung wurden diverse Regelungen zur Vereinfachung eingeführt:

  • Elektronische Betriebskostenabrechnung: Vermieter dürfen Belege nun in digitaler Form zur Verfügung stellen (§ 556 Abs. 4 BGB).
  • Textform für Gewerbemietverträge: Gewerbliche Mietverhältnisse können nun wirksam in Textform abgeschlossen werden (§ 578 Abs. 1 BGB); für bestehende Verträge gilt eine Übergangsfrist von zwölf Monaten.
  • Widerspruch gegen Kündigungen per E-Mail: Mieter können dem Vermieter künftig auch in Textform (z. B. per E-Mail) widersprechen, wenn sie sich auf einen Härtefall berufen (§ 574b BGB).
  • Reduktion von Meldepflichten: Erleichterungen betreffen insbesondere die Übermittlungspflichten bei Eigentümerwechseln und der Grundsteuererhebung.

Ausblick: Reformvorhaben der Bundesregierung im Immobilienrecht

Der Koalitionsvertrag 2025 sieht eine Reihe von Reformen vor, die auf eine stärkere Regulierung des Mietmarkts, die Förderung des Wohnungsbaus und die Stärkung kommunaler Instrumente zielen:

  • Die Mietpreisbremse in angespannten Wohnungsmärkten soll verlängert werden. Verstöße gegen die Mietpreisbremse sollen künftig mit Bußgeldern sanktioniert werden. Eine Expertenkommission soll bis Ende 2026 entsprechende Vorschläge erarbeiten.
  • In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmieten sowie die Vermietung von möblierten Wohnungen und Kurzzeitvermietungen (z. B. über Plattformen wie Airbnb) einer erweiterten Regulierung unterworfen werden.
  • Die Vorschriften zur Modernisierungsumlage sollen neu gefasst werden, um Anreize für Investitionen in den Wohnungsbestand zu schaffen und gleichzeitig die Bezahlbarkeit der Miete zu sichern.
  • Das bestehende Umwandlungsverbot, das die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in bestimmten Gebieten untersagt, soll um fünf Jahre bis Ende 2030 verlängert werden.
  • Das kommunale Vorkaufsrecht, insbesondere in Milieuschutzgebieten, soll gestärkt werden.
  • Geplant ist auch die Einführung eines Investitionsfonds für den Wohnungsbau, um die Finanzierungskosten für Bautätigkeiten zu senken. Ziel ist es, vornehmlich in angespannten Wohnungsmärkten Wohnungen für eine Kaltmiete von bis zu 15 Euro pro Quadratmeter zu schaffen.
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Pflegeberatung: Systemrelevante Unterstützung für überlastete Angehörige

Die Pflege von Angehörigen stellt für viele Menschen in Deutschland eine existenzielle Herausforderung dar – emotional, körperlich, finanziell und rechtlich. Etwa vier von fünf pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause betreut, in der überwiegenden Zahl der Fälle durch Angehörige ohne pflegefachliche Ausbildung. Diese informelle Pflege ist eine tragende Säule des Pflegesystems – zugleich aber auch eine der größten psychischen und sozialen Belastungsproben für die Betroffenen. Gerade hier setzt Pflegeberatung als Instrument des Sozialrechts an: Sie ist keine freiwillige Serviceleistung, sondern ein gesetzlich normiertes, niedrigschwelliges Unterstützungsangebot, das präventiv wirken und Überforderung abmildern soll.

Strukturelle Überforderung – eine sozialrechtliche Realität

Pflegende Angehörige sehen sich häufig einem hochkomplexen Geflecht aus rechtlichen Vorgaben, Antragsverfahren, Leistungsarten und institutionellen Zuständigkeiten gegenüber. Die Herausforderung besteht dabei nicht nur in der tatsächlichen Pflege, sondern in der administrativen und organisatorischen Bewältigung der damit verbundenen Anforderungen. Diese Erkenntnis hat auch den Gesetzgeber in den letzten Jahren zu Reformen veranlasst. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde ein Schritt in Richtung Vereinfachung und Flexibilisierung unternommen – ein Anliegen, das insbesondere pflegenden Angehörigen zugutekommt.

Der Gemeinsame Jahresbetrag: Flexibilisierung durch das PUEG

Ein zentrales Element des PUEG ist der zum 1. Juli 2025 in Kraft tretende Gemeinsame Jahresbetrag für Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Bislang mussten Pflegebedürftige bzw. pflegende Angehörige zwei verschiedene Leistungsarten separat beantragen und koordinieren, was regelmäßig zu Unsicherheiten und einer fragmentierten Nutzung führte. Mit dem neuen Modell wird erstmals ein flexibles Jahresbudget eingeführt, das eine bedarfsgerechtere und einfachere Inanspruchnahme ermöglicht. Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 stehen dann 3.539 Euro jährlich zur Verfügung – flexibel einsetzbar, unabhängig davon, ob eine kurzzeitige stationäre Entlastung (Kurzzeitpflege) oder eine Vertretung im häuslichen Umfeld (Verhinderungspflege) erforderlich ist. Diese Neuregelung soll Bürokratie abbauen, Planungssicherheit erhöhen und die individuelle Situation der Pflegearrangements stärker berücksichtigen. Aber: Ohne fachkundige Pflegeberatung bleibt das Potenzial dieser neuen Flexibilität wohl oft ungenutzt. Die gezielte Aufklärung über den Jahresbetrag, die Unterstützung bei der Planung und Kombination der Leistungen sowie die Integration in ein ganzheitliches Versorgungskonzept – all das erfordert weiterhin professionelle Begleitung.

Pflegeberatung: Brücke zwischen Recht, Anspruch und tatsächlicher Nutzung

Pflegeberatung erfüllt damit eine doppelte Funktion: Sie hilft, strukturelle Überforderung zu mildern, und sie ist zugleich Voraussetzung dafür, dass gesetzgeberische Reformen – wie der Gemeinsame Jahresbetrag – tatsächlich bei den Betroffenen ankommen. Sie schafft die notwendige Brücke zwischen Recht, Anspruch und tatsächlicher Nutzung. Auch das von der neuen Bundesfamilienministerin Karin Prien jüngst angedachte Familienpflegegeld reiht sich in diese Logik ein: Als finanzielle Entlastung für Angehörige, die ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder aufgeben, um zu pflegen, ist es eine wichtige sozialpolitische Maßnahme. Doch auch hier gilt: Finanzielle Unterstützung allein ersetzt nicht die professionelle Begleitung durch qualifizierte Beratung. Denn Reformen entfalten ihre Wirkung nur dann, wenn sie im Alltag auch bekannt, verständlich und nutzbar sind.

 

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