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WALHALLA Fachverlag
Der WALHALLA Fachverlag ist mit klassischen Loseblatt- und Buchprodukten sowie elektronischen Publikationen (CD-ROMs, Online-Dienste) führend im Bereich Recht, Wirtschaft, öffentliche Verwaltung, Soziale Arbeit und Bundeswehr.
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WALHALLA-Titel sind für Menschen konzipiert, deren Zeit kostbar ist. Für Leser, die die Unterstützung professioneller Experten suchen. Kurzum für Menschen, die weiterkommen wollen.
Arbeitgeber sollten im Eigeninteresse darauf achten, dass ihre Mitarbeiter im Urlaubsjahr oder innerhalb eines Übertragungszeitraums ihren Urlaub nehmen. Denn ohne Erfüllung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten kann ein Verfall nicht eintreten und Urlaubsansprüche können sich anhäufen.
Es ist zwar schon einige Zeit her, dass der EuGH festgestellt hat, dass dem Arbeitgeber bei der Urlaubsgewährung Mitwirkungsobliegenheiten treffen (EuGH, Urteile vom 6. November 2018, C-619/16 und C-684/16). Er hat seine Mitarbeiter konkret und transparent in die Lage zu versetzen, den Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
Dennoch herrscht vereinzelt die Fehlvorstellung vor, dass Arbeitnehmer ihre Urlaubstage am Ende des jeweiligen Bezugszeitraums schon allein deshalb verlieren, nur weil sie keinen Urlaub beantragt haben.
Die Rechtslage ist jedoch eine andere: Grundvoraussetzung für den Verfall nicht in Anspruch genommener Urlaubstage ist die pflichtgemäße Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten durch den Arbeitgeber.
Aus der Rechtsberatung kommt daher die dringende Empfehlung, dass Arbeitgeber möglichst frühzeitig im Kalenderjahr ihrer Obliegenheiten mittels eines Erinnerungsmanagements nachkommen:
So soll jeder Beschäftigte zu Beginn des Kalenderjahres einen individuellen Hinweis in Textform – etwa per E-Mail – erhalten, der die konkrete Anzahl der Urlaubstage auflistet, die ihm im betreffenden Urlaubsjahr (meist identisch mit Kalenderjahr) zustehen. Zudem soll die Aufforderung enthalten sein, den Urlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des jeweils maßgeblichen Bezugs- oder Übertragungszeitraums in vollem Umfang in Anspruch genommen werden kann.
Keinesfalls darf eine Belehrung über die Konsequenzen fehlen, die eintreten, wenn der Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung beantragt wird, obwohl der Arbeitnehmer dazu in der Lage war.
Diese Mitwirkungspflichten gelten ohne Einschränkung für den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen (in der Fünf-Tage-Woche) bzw. 24 Tagen in der Sechs-Tage-Woche. Für einen arbeitsvertraglichen Mehrurlaub ist zu differenzieren, ob für den Mehrurlaub andere vertragliche Regelungen getroffen worden sind. Dies ist nur der Fall, wenn diese Absprachen von der gesetzlichen Grundkonzeption abweichen.
Sind keine abweichende Absprachen getroffen, gelten die Mitwirkungsobliegenheiten auch für den Mehrurlaub. In der Praxis wird daher oftmals von einem Gleichlauf in der Behandlung von gesetzlichem Mindest- und vertraglichem Mehrurlaub auszugehen sein. Ist der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nachgekommen, verfällt grundsätzlich der Urlaub ersatzlos, der bis zum Jahresende oder bei möglicher Übertragung bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres nicht genommen wird.
Andere Regelungen gelten für Arbeitnehmer, die für längere Zeit erkranken. Hier erlischt der Urlaubsanspruch erst dann, wenn er bis zum 31. März des übernächsten Folgejahres krankheitsbedingt nicht genommen werden kann (15-monatiger Übertragungszeitraum). Allerdings gelten nach Auffassung des BAG auch hier Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers.
Besonderheiten bestehen des Weiteren bei Mutterschutz und Elternzeit. Der vor der Auszeit bestehende Urlaub verfällt nicht und kann nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz nachgeholt werden.
Jürgen Grünling, Lektor, Walhalla Fachverlag
Ostermaier / Vogt
Handbuch zum BUrlG und weiteren Freistellungsmöglichkeiten mit den Besonderheiten des TVöD und TV-L
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