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C.F. Müller Verlag
C.F. Müller steht seit über 200 Jahren für erstklassige Fachinformationen im Bereich Rechtswissenschaft.
Generationen von Juristen haben mit den Lehrbüchern von C.F. Müller studiert. Große Editionen wie z.B. das Handbuch des Staatsrechts haben in der Wissenschaft Standards gesetzt.
Für die Rechtspraxis bietet C.F. Müller ein hochwertiges Angebot aus Kommentaren und Handbüchern insbesondere in den Schwerpunktbereichen Wirtschafts- und Steuerrecht, Strafrecht sowie Medizin- und Betreuungsrecht. .
Plädoyer für einen Perspektivwechsel
In seiner Analyse mit dem Titel „Für eine erträgliche Leichtigkeit des Rechts“ diagnostiziert Herr Prof. Dr. Thomas Rotsch einen Verlust des Blickes „auf das große Ganze“ bei einer immer weitergehenden Spezialisierung vieler Juristen. Eine zunehmende Komplexität und Differenziertheit lasse oft nur noch die Konzentration auf Details zu, auch im Straf- und Strafprozessrecht.
Die Autorin möchte angesichts dieses Befunds zu einem Perspektivwechsel und zu einer Beschäftigung mit fremden Rechtssystemen anregen. Dies mag zunächst überraschen und als Aufforderung zu einer weiteren „Verzettelung“ anmuten. Der Blick über den Tellerrand ist aber gerade (auch) für das Verständnis des heimischen Rechts fruchtbar. Denn er übt die Sicht auf ein Rechtssystem insgesamt, man könnte auch sagen: auf das „Große Ganze“.
Beispielsweise bestehen fundamentale systematische Unterschiede zwischen dem deutschen und dem U.S.-amerikanischen Strafprozessrecht. Beide Modelle nehmen für sich in Anspruch, auf die Ermittlung der Wahrheit abzuzielen. Wie aber dieses Ziel prozessual zu verwirklichen ist, darüber bestehen in der kontinentaleuropäischen und in der anglo-amerikanischen rechtlichen Ideenwelt diametral andere Überzeugungen.
- Warum darf das amerikanische Gericht die Beweisaufnahme nur als passiver Beobachter verfolgen und die Zeugen nicht selbst befragen (dies obliegt der Verteidigung und der Anklage), während der deutsche Strafrichter von Amts wegen hierzu verpflichtet ist?
- Weshalb darf der amerikanische Strafrichter nicht über die Zulassung der Anklage entscheiden, während sein deutsches Pendant im Zwischenverfahren sogar eine Prognose über die Verurteilungswahrscheinlichkeit abgeben muss?
- Warum ist die Vorbereitung der Entlastungszeugen auf ihre Aussagen im U.S.-amerikanischen Trial eine Berufspflicht des Verteidigers, deren Verletzung auf die Revision des Verurteilten hin sogar zu einer Urteilsaufhebung führen kann? Deutsche Staatsanwälte und Richter bestehen demgegenüber regelmäßig darauf, „ihre Zeugen“ ohne vorheriges anwaltliches „Coaching“ befragen zu dürfen.
- Wieso verbieten die Federal Rules of Criminal Procedure eine Beteiligung des Richters an Verständigungsgesprächen, wohingegen nach der deutschen Strafprozessordnung das Gericht derartige Gespräche anleiten darf und sogar soll? Für amerikanische Juristen ist es eine psychologische und rechtliche Selbstverständlichkeit, dass ein Richter nach dem Scheitern einer vom Gericht verhandelten Verständigung – die immer ein potentielles Geständnis umfasst – das Verfahren gegen einen Angeklagten nicht unbefangen fortsetzen kann und darf.
- Warum ist der Vertraulichkeitsschutz nach dem Attorney Client Privilege für Unterlagen aus anwaltlichen Untersuchungen für den US-Supreme Court sakrosankt, während das deutsche Bundesverfassungsgericht deren Sicherstellung bei der ermittelnden Rechtsanwaltskanzlei für verfassungsrechtlich zulässig beurteilt hat?
Die Antworten auf diese Fragen liegen in den unterschiedlichen Prozessmaximen und – letztlich – in einem anderen Staatsverständnis begründet. Die systemischen Divergenzen zeigen sich daher besonders deutlich an der unterschiedlichen Rolle der professionellen Akteure im Strafverfahren. Im Strafprozess tritt der Staat dem Individuum gegenüber. In der Ausgestaltung des Strafprozessrechts manifestiert sich daher in besonderer Weise das Staatsverständnis einer Gesellschaft.
Der U.S.-amerikanische Strafprozess ist ein Parteiprozess, ähnlich dem deutschen Zivilverfahren. Es gelten die Dispositionsmaxime und das Opportunitätsprinzip. Den Parteien, Anklage und Verteidigung, obliegt die Aufgabe, den Tatsachenstoff zu ermitteln und dem passiv-neutral beobachtenden Gericht zu präsentieren. In den Worten des U.S.- Supreme Court: „Truth is best discovered by powerful statements on both sides of the question.“ Sachverhaltsaufklärung ist eine zentrale anwaltliche Berufspflicht des U.S.-Verteidigers, deren Verletzung sogar die Revision des Verurteilten begründen kann.
In der deutschen rechtlichen Ideenwelt ist demgegenüber der Grundsatz der Amtsaufklärung als Garant für die Wahrheitserforschung tief verankert. Dieser wird flankiert von der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Die Aufklärung des Sachverhalts und die Erhebung von Beweisen wird als genuin hoheitliche, nicht als anwaltliche Aufgabe verstanden. In der strafrechtlichen Hauptverhandlung ergeben sich im adversatorischen Parteistrafprozess angelsächsischer Prägung daher vollkommen andere psychologische Dynamiken und Machtverhältnisse als im kontinentaleuropäischen inquisitorisch geprägten Modell.
Die Divergenz der Systeme legt deren Grundmaximen offen und macht ihre markantesten Konturen sichtbar. Die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Modellen zwingt zum Blick auf deren Wesenszüge. Er empfiehlt sich daher für Studenten, Praktiker und Wissenschaftler sowie für den Gesetzgeber. Die Erkenntnisse sensibilisieren auch für die Sollbruchstellen, die sich unweigerlich ergeben müssen, wenn Elemente eines von anderen Prozessmaximen geprägten Systems in das heimische Modell übernommen werden. Das „Große Ganze“ kann nur überzeugen, wenn seine Einzelelemente in sich stimmig sind und systemimmanent harmonieren. Dies zeigt sich sehr anschaulich im deutschen Unternehmensstrafverfahrensrecht, das in den letzten zwei Jahrzehnten stark durch das U.S.-amerikanische Modell beeinflusst wurde. Man denke beispielsweise an interne anwaltliche Untersuchungen, die – obgleich von Wirtschaftsstrafrechtlern in Deutschland tagtäglich praktiziert – ein Fremdkörper im inquisitorisch geprägten Strafverfahren der StPO bleiben.
Der Perspektivwechsel weitet nicht nur den eigenen juristischen Horizont. Er schärft auch den Blick für „das große Ganze“, gerade im deutschen Recht.
Dr. Annette Rosskopf
LL.M., Rechtsanwältin, Attorney-At-Law (New York)
Rosskopf / Babucke / Docke
Anwaltliche Beratung in deutsch-amerikanischen Strafverfahren
Anwaltliche Beratung in deutsch-amerikanischen Strafverfahren
Praxisliteratur Buch 2025 C.F. Müller
Für eine erträgliche Leichtigkeit des Rechts
Siegfried Unseld, der legendäre Verleger des Suhrkamp Verlags, der am 28. September 100 Jahre alt geworden wäre, schrieb in seinem Brief vom 27. April 1965 an Hans Blumenberg: „[…] es kommen immer mehr Meinungsäußerungen und immer weniger profunde Werke zustande; wir leben in einer Zeit, da die wissenschaftliche Forschung und Lehre nicht so sehr in grundsätzlichen Werken, die Zusammenhänge herstellen, betrieben wird, sondern eben in einzelnen Arbeiten […]. Doch ist daran wirklich das […] mehr und mehr zur Markenindustrie sich wandelnde Publikationswesen schuld? Hat dies nicht doch andere, tiefere Gründe, etwa die immer weitergehende Spezialisierung und Differenzierung der Wissenschaften, wie auch der Kunst, Literatur und Musik? Der Verlust eines Blickes auf das Ganze läßt oft nur die Konzentration auf das Detail zu.“
Dieses (seit Jahrhunderten beklagte) Phänomen ist von höchster Aktualität. In einer Zeit tiefer sozialer und politischer Zerrissenheit führt ein gleichzeitig rasanter technologischer Fortschritt nicht selten zur Überforderung des Gesetzgebers. Im Strafprozessrecht etwa ist die seit Jahrzehnten beschworene Gesamtreform mehr denn je Illusion, stattdessen begnügt der Gesetzgeber sich mit Einzelkorrekturen, die je nach Sichtweise „längst überfällig“ waren, „nicht weitgehend genug“ sind oder den „Untergang des Rechtsstaats“ markieren. Im Wirtschaftsstrafrecht findet ausgelöst durch mehr oder weniger ausgegorene kriminalpolitische Forderungen zum wiederholten Mal ein ergebnisgetriebener Diskurs über die Notwendigkeit einer strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit statt, nur um dann dem Grundsatz der Diskontinuität zum Opfer zu fallen. Wer als Jurist(in) selbst hochqualifizierte, aber fachfremde Mandanten berät, kann häufig gar nicht anders, als für deren Überforderung ein hohes Maß an Verständnis zu entwickeln. Im Jurastudium lässt der komplexe Rechtsstoff sich häufig nur noch stark vereinfacht vermitteln. Bei aller heute notwendigen Spezialisierung sollten wir versuchen, uns den Blick aufs Ganze zu bewahren.
Prof. Dr. Thomas Rotsch,
Justus-Liebig-Universität Gießen
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