Steuerliche Fallstricke, die Sie bei dem Erwerb und der Veräußerung einer Rechtsanwaltskanzlei vermeiden sollten – Teil 1

Der Start der Serie zu steuerlichen Fallstricken, die beim Erwerb und der Veräußerung einer Rechtsanwaltskanzlei unbedingt zu vermeiden sind. Die Autoren Dennis Janz, Dr. Arabella Pooth und Dr. Thilo Schnelle des Buches Gründung, Erwerb und Veräußerung einer Rechtsanwaltskanzlei – Steuerliche Grundlagen, Falllösungen und Gestaltungsmöglichkeiten greifen Bereiche auf, die ihrer Erfahrung nach in der Praxis besonders fehleranfällig sind, wie z.B. die Veräußerung der Kanzleiimmobilie, die Umsatzsteuer bei Veräußerung des Mandantenstamms oder die Frage der Zustimmung der Mandanten.

 

Fallstrick 1: Gesellschafterwechsel mit Sonderbetriebsvermögen

Verkauft ein Gesellschafter seinen Anteil an einer Personengesellschaft zu einem Preis, der über dem Buchwert seines Kapitalkontos liegt, muss der neue Gesellschafter eine Ergänzungsbilanz als Korrekturposten bilden. Der BFH mit Urteil vom 20.11.2014 klärt, wie diese Posten abzuschreiben sind. Dabei hat er die überwiegende Literaturmeinung abgelehnt.

Bei einem Gesellschafterwechsel sind grundsätzlich drei Fälle denkbar:

Ein Mitunternehmer verkauft seinen Anteil regelmäßig zu Buchwerten, wenn sich keine stillen Reserven oder keine originären immateriellen Wirtschaftsgüter im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft befinden.

Erfolgt die Veräußerung unter dem Buchwert des Mitunternehmeranteils ist eine Überbewertung von Wirtschaftsgütern denkbar. Auch eine schlechte Geschäftslage kann ein Grund sein.

Wird der Mitunternehmeranteil über dem Buchwert veräußert, sind regelmäßig stille Reserven oder originäre immaterielle Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen der Gesamthand vorhanden.

Der Anteilsverkauf über dem Buchwert stellt steuerlich ein Veräußerungsgeschäft dar. Der ausscheidende Gesellschafter erzielt einen Veräußerungsgewinn i. H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Kapitalkonto seines Mitunternehmeranteils. Dieser Gewinn ist grundsätzlich steuerbegünstigt (§§ 16, 34 EStG).

Voraussetzung für die Begünstigungen ist, dass auch die stillen Reserven der wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens aufgedeckt werden.

 

Fallstrick 2: Gewerbliche Einkünfte bei angestellten Insolvenzverwalter-Rechtsanwälten

Ein Problemfeld in der Beratungspraxis ist die Gefahr der Umqualifizierung der Einkünfte von freiberuflichen Einkünften (keine Gewerbesteuer) hin zu gewerblichen Einkünften (mit Gewerbesteuer) auch im Rahmen einer Veräußerung bzw. eines Erwerbs der in Frage stehenden Rechtsanwaltskanzlei, wenn zur Übergangszeit ein möglicher Erwerber zunächst angestellt wird und die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters ausübt. Eine selbständige Tätigkeit liegt derweilen beim Einsatz qualifizierten Fachpersonals des Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwalts-Sozietät nur vor, soweit der Berufsträger oder die Berufsträgersozietät leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Ein angestellter Insolvenzverwalter übt daher eine gewerbliche Tätigkeit aus, wenn die Tätigkeit nicht den „Stempel der Persönlichkeit“ des Arbeitgebers trägt.

 

Fallstrick 3: Kanzleiimmobilie

In der Beratungspraxis kommt es häufig vor, dass viele Kanzleiinhaber ihre Rechtsberatung in der Kanzlei im eigenen Haus durchführen. Als entscheidender Vorteil dieser Gestaltung ist hervorzuheben: Der Rechtsanwalt kann alle zur Kanzlei zuzurechnenden Kosten und Abschreibungen steuermindernd absetzen. Die prozentuale Abschreibung beträgt in der Regel 3 % – und zwar anzuwenden auf den Gebäudeanteil der Kanzlei. Aus dieser Gestaltungsvariante ergibt sich aber folgendes Problem: Zwar führt die Abschreibung für sich selbst stets zu einer Reduzierung des Buchwertes aus dem Kanzleianteil und damit zu einer Ersparnis an Einkommensteuer, allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei einer späteren Kanzleiveräußerung zu einem hohen Verkaufspreis, der über diesem Buchwert liegt, diese Differenz als Veräußerungsgewinn zu versteuern ist.

Das Problem sind somit die sog. „stillen Reserven“, die sich durch den Kanzleiverkauf ergibt und die mit dem Verkauf erst aufgedeckt wird. Die Höhe der stillen Reserven darf dabei nicht unterschätzt werden, weil es sofort zu einer Hinzurechnung des Eigentumsanteils der Kanzlei zum gesamten Betriebsvermögen kommt! ((Hervorheben als Zitat:)) Folge: Der Steuereffekt schwindet für den privaten Anteil – und das selbst bei Überschreiten der 10-jährigen Spekulationsfrist.

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