Steuerliche Fallstricke, die Sie bei dem Erwerb und der Veräußerung einer Rechtsanwaltskanzlei vermeiden sollten – Teil 3

In Teil 3 unserer Serie Fallstricke, die Sie beim Erwerb und der Veräußerung einer Rechtsanwaltskanzlei vermeiden sollten, stehen im Mittelpunkt die Frage nach der Umsatzsteuer bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen sowie die Gewerbe- und Grunderwerbsteuer.

 

Fallstrick 6: Umsatzsteuer bei Geschäftsveräußerung im Ganzen

Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer.  Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Danach ist es für die Annahme einer Geschäftsveräußerung grundsätzlich erforderlich, dass der Veräußerer dem Erwerber alle wesentlichen Grundlagen seines Unternehmens oder seines gesondert geführten Betriebs übereignet.

Das Zurückbehalten einzelner wesentlicher Grundlagen ist unschädlich, wenn diese an den Erwerber vermietet oder verpachtet werden , sodass der Erwerber das Unternehmen oder den gesondert geführten Betrieb ohne großen finanziellen Aufwand fortsetzen kann. 

Ist für eine wirtschaftliche Tätigkeit kein besonderes Geschäftslokal oder kein Lokal mit einer für die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit notwendigen festen Ladeneinrichtung erforderlich (hier ist dies die Rechtsanwaltskanzlei), bzw. verfügt der Erwerber selbst über eine geeignete Immobilie, in die er sämtliche übertragenen Sachen verbringen und in der er die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit weiterhin ausüben kann, kann eine Geschäftsveräußerung auch ohne Übereignung des Grundstücks vorliegen.

Muss der Erwerber zur Fortführung der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit über dasselbe Geschäftslokal verfügen, das dem Veräußerer zur Verfügung stand, muss dieses zu den übertragenen Bestandteilen gehören. Es reicht aber auch aus, wenn das Geschäftslokal dem Erwerber mittels eines Mietvertrags zur Verfügung gestellt wird.

Allein aus dem Umstand, dass der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde und jederzeit kurzfristig gekündigt werden kann, kann nicht geschlossen werden, dass der Erwerber den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil nicht fortführen, sondern sofort abwickeln will.

 

Fallstrick 7: Gewerbesteuer

Grundsätzlich erzielt der Rechtsanwalt mit seinen Einnahmen freiberufliche Einkünfte. Allerdings kann es sein, dass er Gewerbesteuer auf sämtliche Einnahmen zahlen muss, wenn durch nicht begünstigte Tätigkeiten eine sog. gewerbliche Infizierung eintritt. Da insbesondere bei Freiberuflern die persönliche Arbeitsleistung unverzichtbares (steuerrechtliches) Tatbestandsmerkmal ist, vertritt der BFH die sogenannte Vervielfältigungstheorie.  Nach dieser Theorie ist ein Gewerbebetrieb anzunehmen, wenn die berufstypische Tätigkeit durch eine Beschäftigung fachlich vorgebildeter Hilfskräfte ersetzt und/oder vervielfältigt wird. Allerdings steht die grundsätzliche Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nur dann nicht entgegen, wenn der Tätige weiterhin leitend und eigenverantwortlich handelt.

Einfach ausgedrückt:

Wenn der Rechtsanwalt Tätigkeiten an sein Personal delegiert, spielt es eine Rolle, dass der Rechtsanwalt die leitende Funktion innehat und die Verantwortung für sein Personal übernimmt.

 

Fallstrick 8: Grunderwerbsteuer

Es ist nicht selten, dass sich im Betriebsvermögen der Rechtsanwaltskanzlei auch ein Grundstück (steuerlich bestehend aus zwei Wirtschaftsgütern; Grund und Boden und Gebäude) befindet, welches im Rahmen eines Gesamtkaufpreises mitveräußert wird. Die Gründe dafür liegen zum einen im Interesse des Erwerbers, welcher den bisherigen Kanzleistandort am bisherigen Ort möglichst fortführen will, und zum anderen das Interesse des Verkäufers, welcher den Veräußerungsvorgang möglichst ertragsteuerlich als tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn behandeln will, wofür die Übertragung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen Voraussetzung ist.

Beim rechtsgeschäftlichem Grundstückserwerb und zum Teil beim Grundstückserwerb kraft Gesetzes sind Steuerschuldner nach § 13 Nr. 1 GrEStG jeweils beide am Erwerbsvorgang beteiligte Personen, z. B. Käufer und Verkäufer. Handelt es sich um Erwerbsvorgänge, an denen zwei Parteien (Veräußerer und Erwerber) beteiligt sind, liegt Gesamtschuldnerschaft vor (§ 421 BGB, § 44 AO). Das Finanzamt kann sich wegen der Steuerzahlung an beide oder hinsichtlich der gesamten Leistung an jeden Einzelnen wenden. Untereinander sind die Gesamtschuldner nach § 425 BGB zum Ausgleich verpflichtet, sofern sie nichts Anderes vereinbart haben.

Aus Verkäufersicht sollte also in Kanzleikaufverträgen in denen ein Grundstück Bestandteil des Vertrages ist, vereinbart werden, dass die Steuerschuld der Grunderwerbsteuer allein vom Erwerber zu tragen ist.

 

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