ARUG II führt zu massiven Unsicherheiten

Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit, Herausgeber „Aktiengesetz“, im Interview zum ARUG II mit seinen gravierenden Änderungen auf die Praxis.

 

Welche Neuerungen für börsennotierte Aktiengesellschaften  in Deutschland enthält das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)?

Prof. Dr. Grigoleit: Die neuen Regelungen betreffen vier Regelungskomplexe: Die Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung („Say On Pay“), die Kommunikation zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären einschließlich der Identifikation der Aktionäre („Know Your Shareholder“) und eine besondere Regulierung für Geschäfte mit nahestehenden Personen, die insbesondere in Konzernverhältnissen besondere Aufmerksamkeit verlangt („Related Party Transactions“).

Darüber hinaus werden – als absolute Novität im Aktienrecht – besondere Pflichten für Stimmrechtsberater und institutionelle Investoren (zum Beispiel Fondsgesellschaften; Versicherungsunternehmen – „Proxy Advisors“) eingeführt.

 

Was ist die größte Herausforderung für die betroffenen Unternehmen?

Prof. Dr. Grigoleit: Insgesamt haben die Regelungen ganz überwiegend verfahrensmäßige Vorgaben zum Gegenstand, die dazu dienen, die Transparenz in der Corporate Governance zu stärken. Einschneidende Ver- oder Gebote finden sich dagegen kaum.

Die größte Herausforderung besteht darin, mit dem sehr hohen Detaillierungsgrad im ohnehin schon komplexen Aktienrecht umzugehen. Hinzu kommt – typisch für den europarechtlichen Hintergrund: Die neuen Regelungen sind vielfach sehr vage und nicht an den Systemkontext des deutschen Rechts angepasst.

 

Wo zeichnen sich bereits jetzt Anwendungs- und Auslegungsschwierigkeiten ab?

Prof. Dr. Grigoleit: Die erwähnten Vagheiten und Inkohärenzen führen in allen Regelungskomplexen zu massiven Unsicherheiten. Um nur drei Aspekte herauszugreifen: Bei den Vergütungsfragen müssen die Gesellschaften eine enorme Zahl von praktisch noch nicht ausgereiften Einzelkriterien berücksichtigen.

Bei der Kontrolle von Geschäften mit nahestehenden Personen verweist das AktG nunmehr auf Rechnungslegungsstandards, die von Berufsverbänden konzipiert werden und das „Näheverhältnis“ in einem Dickicht von gleichermaßen komplexen wie unscharfen Anordnungen definieren sollen. Schließlich ist die Rechtsfolgenseite der neuen Regeln allenthalben nur sehr kursorisch festgelegt worden.

 

Kann die Hauptversammlung die Maximalvergütung des Vorstands künftig herabsetzen?

Prof. Dr. Grigoleit: Die Hauptversammlung kann zwar die vertraglichen Vergütungsansprüche des Vorstands nicht unmittelbar herabsetzen. Der Aufsichtsrat ist aber verpflichtet, detaillierte und verbindliche Leitlinien zu konzipieren – das sogenannte Vergütungssystem – und hierin auch eine Vorgabe über die Maximalvergütung zu treffen.

Die Hauptversammlung kann diese Vorgabe herabsetzen – und der Aufsichtsrat ist dann daran beim Abschluss künftiger Vorstandsverträge gebunden. Der Gesetzgeber hat die Regelung über die Maximalvergütung allerdings erst „auf den letzten Drücker“ in das ARUG II aufgenommen und dabei wichtige Einzelheiten ausgeblendet – so dass sich gerade hier eine Vielzahl schwieriger Einzelprobleme ergibt.

 

Das Gesetz enthält auch Änderungen für Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen, also zum Beispiel mit Großaktionären. Welcher konkrete Handlungsbedarf für börsennotierte Aktiengesellschaften ergibt sich hieraus?

Prof. Dr. Grigoleit: Die Regulierung der Geschäfte mit nahestehenden Personen sieht im Wesentlichen einen neuartigen Zustimmungsvorbehalt für den Aufsichtsrat und eine besondere Veröffentlichungspflicht vor. Allerdings werden die praktischen Auswirkungen der Regelung durch einen hohen Schwellenwert relativiert, der häufig im dreistelligen Millionenbereich liegen bzw. gar einen Milliardenbetrag ausmachen wird.

Handlungsbedarf ergibt sich insbesondere in Konzernstrukturen. Hier bedarf es einer Bestandsaufnahme der Konzerngesellschaften und einer Anpassung der Berichtsstrukturen. Erschwert wird diese Befunderhebung dadurch, dass der Anwendungsbereich der neuen Regulierung durch komplizierte Ausnahmevorschriften eingegrenzt wird.

 

Bis wann haben die börsennotierten Aktiengesellschaften Zeit, die Regelungen umzusetzen?

Prof. Dr. Grigoleit: Das ARUG II ist in wesentlichen Teilen am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Allerdings gibt es auch diverse Übergangsregelungen. Beispielsweise ist die Regulierung zu „Know Your Shareholder“ grundsätzlich erst ab dem 3. September 2020, gleichzeitig mit einer Durchführungsverordnung der EU-Kommission und erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die danach einberufen werden.

Und die erstmalige Beschlussfassung zum Thema „Say On Pay“ hat sogar erst nach dem 31. Dezember 2020 zu erfolgen. Diese Zeit werden die Unternehmen und auch die beteiligten Banken, Finanzdienstleister etc. nutzen müssen, um sich auf die vielen Neuerungen vorzubereiten.

 

Der Beraterkommentar zum Aktiengesetz

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Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit, Herausgeber „Aktiengesetz“, ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Privatrechtstheorie an der Ludwig-Maximilians-Universität München.

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