DS-GVO: Welchen Auskunftsanspruch haben Betroffene gegenüber Unternehmen?

Die Betroffenenrechte sind ein viel diskutiertes Thema bei der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Prof. Dr. Boris P. Paal gibt Ihnen hier einen schnellen Überblick darüber, welche Informationen den Betroffenen innerhalb eines Monats unentgeltlich erteilt werden müssen.

Nach Maßgabe der DS-GVO  steht der betroffenen Person im Falle der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegen den Verantwortlichen zu (Art. 15 Abs. 1).

Dem Betroffenen soll hierdurch ein Einblick in das Ob und Wie der Datenverarbeitung ermöglicht werden, um eine faire und transparente Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten.

Die Kenntnis über eine eventuelle Verarbeitung sowie deren Zwecke und Rechtsfolgen bildet die Voraussetzung dafür, dass dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung möglich ist. Insoweit dient das Auskunftsrecht nach Art. 15 auch und gerade einer effektiven Rechtsdurchsetzung.

Was muss der betroffenen Person mitgeteilt werden?

Stellt die betroffene Person einen Auskunftsantrag, so hat der Verantwortliche der betroffenen Person auf einer ersten Stufe mitzuteilen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Soweit eine Verarbeitung stattfindet, hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitungszwecke (Art. 15 Abs. 1 lit. a), die Kategorien der verarbeiteten Daten (Art. 15 Abs. 1 lit. b) sowie – soweit möglich – die geplante Speicherdauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d). Hierbei ist der Betroffene auch auf die nach der DS-GVO bestehenden Betroffenenrechte hinzuweisen (Art 15 Abs. 1 lit. e und f).

Weiterhin hat der Verantwortliche den Betroffenen im Falle der Datenübermittlung an Dritte über diese dritten Datenempfänger (Art. 15 Abs. 1 lit. c, Art. 15 Abs. 2) bzw. im Falle einer automatisierten Entscheidungsfindung nach Art. 22 (also bspw. bei Scoring oder Profiling) über die Anwendung einer derartigen Verarbeitung sowie deren Tragweite (Art. 15 Abs. 1 lit. h) zu informieren.

Betroffenenrechte DS-GVO: Herkunft der Daten muss mitgeteilt werden

Falls die Daten nicht aus einer Direkterhebung beim Betroffenen stammen, hat der Verantwortliche alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der entsprechenden Daten mitzuteilen (Art. 15 Abs. 1 lit. g).

Sämtliche dieser Auskünfte sind der betroffenen Person grundsätzlich unentgeltlich (Art. 12 Abs. 5 S. 1) und innerhalb eines Monats zu erteilen (Art. 12 Abs. 3 S. 1). Schließlich hat der Verantwortliche dem Betroffenen nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 eine „Kopie der personenbezogenen Daten“ zur Verfügung zu stellen.

Recht auf Auskunft nach DS-GVO: Wo liegen Grenzen?

Eine allgemeine Begrenzung findet das Recht auf Auskunft durch die Rechte und Freiheiten anderer Personen (Art. 15 Abs. 4). Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit einer Grundrechtsabwägung, wobei in den Erwägungsgründen unter anderem Geschäftsgeheimnisse sowie geistige Eigentumsrechte als Rechte und Freiheiten anderer genannt werden (vgl. ErwGr. 63).

Ferner kann das Auskunftsrecht aufgrund der Öffnungsklauseln der DS-GVO in bestimmten Fällen auch durch das Recht der Mitgliedsstaaten beschränkt werden.

Eine solche Beschränkungsmöglichkeit kommt bspw. im Rahmen der Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken (Art. 85 Abs. 2) sowie im Beschäftigungskontext (Art. 88 Abs. 1) in Betracht.

Darüber hinaus ist eine auf mitgliedsstaatlichem Recht basierende Beschränkung nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 sowie Art. 89 Abs. 2 und 3 möglich. Zentrale Norm im nationalen Recht ist insofern § 34 BDSG n. F.

Daneben hat Deutschland für besondere Situationen der Verarbeitung weitere Beschränkungen vorgesehen, so bspw. betreffend Berufsgeheimnisträger (§ 29 Abs. 1), und im Rahmen einer Verarbeitung zu wissenschaftlichen, statistischen (§ 27 Abs. 2) oder im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken (§ 28 Abs. 2).

 

Literaturempfehlung

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Der Autor:

Dr. Boris P. Paal M.Jur. (Oxford)

Professur an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Lehrstuhl für Zivil- und Wirtschaftsrecht, Medien- und Informationsrecht

Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

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