Juristendeutsch. Echt jetzt? Juristendeutsch?

Ein Beitrag von Prof. Dr. Roland Schimmel, Frankfurt am Main

 

Über Juristendeutsch ist vermutlich schon fast alles gesagt, wenn auch sicher noch nicht von jedem. Setzen wir also noch einmal neu an mit der Frage: Was macht ein Jurastudium mit dem Gehirn? Für die Antwort zuständig wären wohl die Neurobiologen, im Einzelfall auch die Psychopathologinnen.

Eine Annäherung auf weniger speziellem fachlichem Niveau könnte aber lauten: Es hinterlässt eine Menge gut sortierter, wenn auch schnell veraltender Lösungsvorschläge für Rechtsprobleme, also haufenweise Fachwissen. Flankiert von der deutlich weiterentwickelten Fähigkeit, halbwegs logisch zu argumentieren, Streitfragen inhaltlich zu systematisieren und Problematisches von Unproblematischem zu trennen. Nicht schlecht eigentlich.

Nebenfolgen? Ja, definitiv. Unglücklicherweise neigt nämlich die Mehrzahl der Absolventen dazu, die Erkenntnisse, die mittels dieser Fähigkeiten zu gewinnen sind, in einer Sprache auszudrücken, die fast keiner lesen und hören will. Nennen wir diese Sprache probeweise einfach „Juristendeutsch“.  

Die Nebenwirkungen, die das Jurastudium im Sprachzentrum des Gehirns anrichtet, sind einigermaßen bedauerlich. Genervte würden sagen: verheerend. Betrachten wir drei Juristendeutsch-Beispiele unterschiedlicher Herkunft. Repräsentativität ist nicht ausgeschlossen.

 

Juristendeutsch Beispiele aus der Praxis

Beispiel 1: Der Gesetzgeber

Wenn gemeint ist:

Eine nach Wochen bemessene Frist endet mit Ablauf des Tags, der mit Namen dem Anfangstag entspricht. Anstelle des Namens tritt bei nach Monaten, Jahren oder Bruchteilen von Jahren bemessenen Fristen die Zahl (§ 187 I). Mit Ablauf des Vortags endet die Frist, wenn sie zum Tagesbeginn zu laufen beginnt. (§ 187 II),

sagt der Jurist:

Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. (§ 188 II BGB)

Aus drei konzentrationsbedürftigen, aber passabel kurzen Sätzen wird ein einziger. Knapp 90 Wörter Juristendeutsch, jedes dritte Wort ist ein Substantiv, sechs oder, zehn Kommas. Nicht schlecht für den Anfang. Versuchen Sie den Satz einmal auswendig zu lernen und mündlich vorzutragen. Oder hilfsweise: zu verstehen.

 

Beispiel 2: Die Rechtsprechung

Nun ist Beispiel 1 ja schon ein wenig älter. Passiert Ähnliches noch in der Gegenwart? Fragen wir den BGH.

Wenn gemeint ist:

Zur Fensterfront des Gebäudes gehören an der klägerischen Wohnung vor mehreren Räumen Fenstersegmente von je 1,3 m x 2,75 m Fläche. In deren Mitte lässt sich jeweils ein 0,6 m x 1,25 m großes Fenster öffnen.,

schreibt die Juristin:

Das Gebäude verfügt über eine großflächige Fensterfront, die sich derart an der Wohnung der Kl. erstreckt, dass sich vor mehreren Räumen Fenstersegmente befinden, die eine Fläche von je 1,3 m x 2,75 m aufweisen und in deren Mitte sich jeweils ein Fenster mit einer Fläche von 0,6 m x 1,25 m öffnen lässt, während der übrige Teil des jeweiligen Glassegments nicht zu öffnen ist. (BGH NJW-RR 2018, 1356 [1356] Rn. 1)

Dieser Satz im Juristendeutsch enthält noch keine komplizierte rechtliche Argumentation. Er ist dem Urteilstatbestand entnommen, beschreibt also nur den tatsächlichen Anlass für den Rechtsstreit. Überlegen Sie, welche Information redundant ist.

 

Beispiel 3: Die Rechtswissenschaft

Die Rechtswissenschaft kann schwerlich hinter dem zurückstehen, was Gesetzgebung und Rechtsprechung vorgeben.

Wenn gemeint ist:

Die gewachsene Ordnung des Gemeinschaftslebens[Fn] liefert zwar ein Indiz, begrenzt allein aber nicht die Strafbarkeit, weil eine gewisse Üblichkeit einer Handlung nicht deren Akzeptanz begründet. Gleichwohl kann auch ein neuartiges Verhalten gesellschaftlich gebilligt werden, sodass sich die soziale Adäquanz hier entwicklungsoffen zeigt.

schreibt der Jurist:

Dementsprechend vermag beispielsweise die angeführte geschichtlich bedingte Ordnung des Gemeinschaftslebens[Fn] zwar ein Indiz zu liefern, vermag für sich jedoch keine Strafbarkeitsrestriktion zu begründen, ist eine gewisse Üblichkeit einer Handlung doch kein konstitutives Element deren Akzeptanz. Gleichwohl vermag auch ein neuartiges Verhalten gesellschaftlich gebilligt zu werden, sodass sich die soziale Adäquanz insofern entwicklungsoffen zeigt. (Ruppert ZIS 2020, 14 [22])

 

Fazit: Die typischen Eigenheiten von Juristendeutsch

Die Beispiele zeigen ein paar typische Eigenheiten des Juristendeutsch:

  • unnötig lange Sätze,
  • hohe Substantivdichte,
  • elaborierte Wortwahl in Annäherung an die Kanzleisprache des 19. Jahrhunderts. 

Die Reihe ließe sich verlängern:

  • Vorliebe für das Passiv,
  • Fremdwörter und Juristenlatein,
  • Fachjargon ohne Not.

All das ist weit entfernt von Goethe, E.T.A. Hoffmann und Kafka, just to name a few. Weit entfernt auch von Herbert Rosendorfer, Georg Oswald und Juli Zeh, just to name a few more. Eigentlich auch weit entfernt von halbwegs gelungener Sachprosa. Beim Juristendeutsch ist noch Luft nach oben.

 

Was tun?

Kann man dagegen etwas tun? Ja. Unter drei Bedingungen. Es braucht zunächst den Vermeidungsvorsatz. Es braucht weiterhin ein wenig Konzentration und Disziplin. Und drittens braucht es geeignetes Material zum Üben in einer stillen Stunde.

Na also. Geht doch!

 

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Der Autor

Dr. Roland Schimmel

ist Professor für Wirtschaftsprivatrecht und Bürgerliches Recht an der Frankfurt University of Applied Sciences.

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