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Zeitler

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz: 32. Ergänzungslieferung

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Aktualisierung. In Folie

2023

Rund 440 S.

C.H.BECK. ISBN 978-3-406-80996-5

Format (B x L): 16,0 x 22,2 cm

Gewicht: 373 g

Stand: Januar 2023

Produktbeschreibung

Zur Ergänzungslieferung
Die vorliegende Ergänzungslieferung mit Stand Januar 2023 enthält unter anderem die Überarbeitung der Kommentierung des Art. 36 (Planfeststellung, vorläufige Anordnung). Der neu eingefügte Absatz 5 regelt, dass auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast der Bau und die wesentliche Änderung von Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen sowie von selbstständigen Radwegen, einschließlich begleitender Gehwege, außerhalb geschlossener Ortslage durch Planfeststellung zugelassen werden können.
Die Lieferung enthält darüber hinaus umfangreiche Überarbeitungen folgender Kommentierungen:
  • Art. 3 (Einteilung der Straßen, Verordnungsermächtigung)
  • Art. 6 (Widmung)
  • Art. 10 (Sicherheitsvorschriften)
  • Art. 35 (Planungen)
  • Art. 37 (Umweltverträglichkeitsprüfung
  • Art. 40 (Enteignung
  • Art. 67 (Straßen- und Bestandsverzeichnis - Übergangsvorschrift zu Art. 3)
Kleinere Aktualisierungen wurden an der Einleitung, an Art. 1 (Geltungsbereich), Art. 2 (Bestandteile der Straßen), Art. 4 (Ortsdurchfahrten), Art. 7 (Umstufung), Art. 8 (Einziehung), Art. 9 (Straßenbaulast), Art. 11 (Eigentumsübergang) und Art. 13 (Ausübung des Eigentums am Straßengrund und Erwerbspflicht) vorgenommen.
Im Dritten Teil. Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen wurden die Kommentierungen der Art. 46 (Einteilung der Gemeindestraßen), Art. 47 (Straßenbaulast für Gemeindestraßen), Art. 48 (Gemeindeaufgaben für Ortsdurchfahrten mit geteilter Straßenbaulast), Art. 51 (Gemeindliche Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht, Verordnungsermächtigung), Art. 53 (Einteilung der sonstigen öffentlichen Straßen), Art. 54 (Straßenbaulast und Eigentum an öffentlichen Feld- und Waldwegen, Verordnungsermächtigung) und Art. 55 (Straßenbaulast für Eigentümerwege) aktualisiert.

Zielgruppe
Für Behörden, Richterschaft, Rechtsanwaltschaft.

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