Ziele des Kommentars zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Der Wilms / Jochum Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz und dem Gesetz zur Schenkungsteuer (ErbStG) begleitet Sie optimal durch die Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) sowie die Richtlinien des Bewertungsrechts und erläutert umfassend und praxisnah die Auswirkungen aktueller Änderungen der Rechtsprechung auf u.a. die Unternehmensnachfolge, die Bewertung von Betriebsvermögen, den Tarif sowie die bewertungsrechtliche Praxis. Wegen zahlreicher thematischer Vernetzungen mit dem ErbStG wird auch das Grunderwerbsteuergesetz ausführlich kommentiert. Die Ausrichtung dieses Kommentars soll keine rein wissenschaftliche sein, sondern vielmehr eine praxisorientierte, die dem Rechtsuchenden und vor allen Dingen der Beraterschaft in Belangen der Rechtsprechung auch Arbeitshilfen in Form steuerrechtlicher Gestaltungstipps geben möchte.
Die Schwerpunkte des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentars
- Grundlegende Kommentierungen zum ErbStG, BewG und GrEStG in einem Werk
- Vermittlung von Praxiswissen durch zahlreiche Beschreibungen, Beispiele, Hinweise zu Beratungsansätzen und kritische Stellungnahmen
- Separate Darstellung des Erbschaftsteuerrechts in ausgewählten Ländern (derzeit zu Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, Niederlande und Spanien) jeweils mit zusammenfassenden Beispielen zu den einzelnen Länderdarstellungen
Aktuell in der 133. Auflage (November 2024) u.a.:
Das FG Hamburg hat sich mit Urteil v. 13.3.2024, 3 K 156/22 zu den Anforderungen zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Begünstigungsnorm des § 6a GrEStG geäußert.
Aktuell in der 132. Auflage (August 2024) u.a.:
§ 24 ErbStG ist durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) v. 22.12.2023, BGBl. I 2023 Nr. 411 eingefügt worden.
Aktuell in der 131. Auflage (Juni 2024) u.a.:
§ 2a ErbStG ist durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) v. 22.12.2023, BGBl. I 2023 Nr. 411 eingefügt worden.
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