Der
BFH hat mit Urteil v.
26.7.2023, II R 35/21 entschieden, dass ein
gesondert festgestellter Grundbesitzwert Bindungswirkung für alle
Schenkungsteuerbescheide entfaltet, bei denen er in die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage einfließt. Dies gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ErbStG. Vor dieser Entscheidung des II. Senats war höchstrichterlich die Reichweite eines bestandskräftigen Grundlagenbescheids im Rahmen des § 14 Abs. 1 ErbStG nicht geklärt. Das BFH-Urteil vom 26.7.2023 dürfte nicht nur für die Feststellung des Grundbesitzwerts (§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG) Bedeutung haben, sondern auch für die gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens (§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 95 bis 97 BewG), des Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG) und des anteiligen Werts an den nicht bisher genannten Vermögensgegenständen, die mehreren Personen zustehen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG), wenn die Werte für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer von Bedeutung sind.
Aktuell in der 127. Auflage (September 2023) u.a.:
Der BFH hat sich mit Urteil v. 19.1.2023, IV R 5/19, HFR 2023, 439 zur Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben gebildeten GbR geäußert.
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