Bundesteilhabegesetz - 3. Reformstufe tritt am 01.01.2020 in Kraft

Zum 1. Januar 2020 wird das Recht der Eingliederungshilfe vom SGB XII (Sozialhilfe) in den Teil 2 des SGB IX als eigenes Leistungsrecht überführt. Damit wird die 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft gesetzt. Der Artikel gibt einen Überblick über die vier Reformstufen und weist auf noch ungelöste Probleme hin.

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung, kurz Bundesteilhabegesetz (BTHG), wurde am 16. Dezember 2016 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Diese Reform des Teilhaberechts ist einerseits dem Inklusionsparadigma der sieben Jahre zuvor ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention geschuldet und verfolgt andererseits das Ziel, bremsend auf die Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zu wirken.

Die umfassenden Änderungen in verschiedenen Sozialgesetzbüchern, insbesondere dem Recht der Eingliederungshilfe erfordern einen aufwändigen Umstellungsprozess, für den insgesamt sechs Jahre eingeplant wurden. Dabei geht es v.a. um neue Zuständigkeiten, die landesrechtlich und verwaltungstechnisch auf den Weg gebracht werden müssen sowie um die Gestaltung eines komplett neuen Rahmens der Verträge zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern. Das BTHG tritt in vier aufeinander aufbauenden Stufen bis 2023 in Kraft.

 

Vier Reformstufen der Umsetzung und deren Stolpersteine

Die erste Reformstufe im Jahr 2017 umfasste Änderungen im Schwerbehindertenrecht, erste Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung bei Leistungen der Eingliederungshilfe sowie die Erhöhung des Schonvermögens von Bezieher*innen von Grundsicherungsleistungen auf 5.000 €.

In der zweiten Reformstufe wurden zum 1. Januar 2018 der veränderte erste und der dritte Teil des SGB IX wirksam. Im ersten, für alle Rehabilitationsträger gültigen allgemeinen Teil sind unter anderem das Zusammenwirken der Rehabilitationsträger auf neue Füße gestellt und die unabhängige Teilhabeberatung eingeführt worden. Zudem wurden neue Leistungsformen bei der Teilhabe am Arbeitsleben eingeführt.

Am 1. Januar 2020 soll die dritte Reformstufe umgesetzt werden. Gesetzestechnisch wird die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII (Sozialhilfe) herausgelöst und in den zweiten Teil des SGB IX überführt.

Unter dem neuen Leitprinzip Personenzentrierung im Teilhaberecht erfährt die „neue“ Eingliederungshilfe große Veränderungen:

 

  • beim Zugang zu den Leistungen,
  • bei den Leistungen selbst,
  • bei der Ermittlung des Bedarfs und Planung der Hilfen,
  • im Leistungsvertragsrecht und
  • über allem bei den Partizipationsmöglichkeiten der leistungsberechtigten Menschen.

 

Das Herzstück in der Umsetzung von Personenzentrierung ist für den Gesetzgeber die Trennung der sogenannten Fachleistung der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen, sprich der Hilfen zum Lebensunterhalt und zum Wohnen. Letztere werden künftig nicht mehr vom Träger der Eingliederungshilfe erbracht. In der Konsequenz werden damit eine größere Unabhängigkeit der Leistungsberechtigten von den Wohnorten und mehr Selbstbestimmungsmöglichkeiten bei der Gestaltung der Hilfen verbunden.

Allerdings: In keinem Bundesland ist es gelungen, die mit der Trennung einhergehenden Vertragsänderungen rechtzeitig auf den Weg zu bringen, so dass mit Übergangslösungen gearbeitet wird. Nicht abzuschätzen ist aufgrund der Komplexität, ob die dritte Reformstufe tatsächlich zu einem Mehr an Selbstbestimmung führen wird und sich objektiv Verbesserungen der Teilhabe bzw. der Lebenssituationen leistungsberechtigter Personen einstellen.

Am 1. Januar 2023 soll es mit der vierten Stufe schließlich zu weiteren Verbesserungen kommen – beim Einsatz von Einkommen und Vermögen für Menschen mit Behinderungen, die Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe beziehen (und Einkommen beziehen oder Vermögen haben). Abgeschlossen werden soll der Umsetzungsprozess mit der Entscheidung, wie zukünftig der leistungsberechtigte Personenkreis der Eingliederungshilfe ermittelt wird – dem neuen Behinderungsbegriff des BTHG entsprechend und gleichzeitig den bisherigen Personenkreis nicht verändernd.

Allerdings: Insbesondere bei der künftigen Festlegung des leistungsberechtigten Personenkreises ist derzeit ungewiss, welchen Weg die Gesetzgebung einschlagen wird. Eine bereits durchgeführte Untersuchung der beauftragten Arbeitsgemeinschaft ISG und transfer in Kooperation mit Prof. Dr. Welti und Dr. med. Schmidt-Ohlemann kam zum Ergebnis, dass sich der zukünftige leistungsberechtigte Personenkreis im Vergleich zum bisherigen leistungsberechtigten Personenkreis nicht verändert. Deshalb sind verschiedene Szenarien ab 2023 vorstellbar:

 

  • Dauerhafte Weiterführung bisherigen Rechts (also die bekannten Definitionen nach den §§ 1-3 Eingliederungshilfeverordnung)
  • Aufgreifen des Vorschlags des Forschungsvorhabens (d. h. Erhalt von Grundsätzen der bisherigen Regelungen, teilweise Differenzierung und Erarbeitung einer Empfehlung auf Bundesebene)
  • Leistungszugang verbunden mit Bedarfsermittlung, deren Instrumente weiterentwickelt werden müssten
  • Neuerliche Anpassung von Begrifflichkeiten gemäß der UN-BRK und ICF

 

Das weitere gesetzgeberische Entwicklung bleibt also mit Spannung abzuwarten.

Dieser Artikel wurde erstellt von Praktiker*innen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Bayern, die in der Eingliederungshilfe tätig sind.

 

 

 

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