Sieben Fallstricke der Gemeinnützigkeit

Verstöße von gemeinnützigen Körperschaften gegen die §§ 51 bis 68 AO können zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Die Steuerbefreiungen aufgrund der Steuerbegünstigung in allen Steuergebieten entfallen für die relevanten Besteuerungszeiträume. Steuernachzahlungen drohen. Im Wesentlichen betrifft dies Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Umsatzsteuer.

Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit ist keine Ermessensentscheidung. Jedoch hat das zuständige Finanzamt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Mildere Sanktionen können vorrangig sein. Liegt ein Verstoß gegen die Regeln über die zeitnahe Mittelverwendung vor, kann das Finanzamt eine Auflage zur Mittelverwendung bestimmen (§ 63 Abs. 4 AO).

 

 

1. Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung im Bereich der Förderzwecke kann zu einem Verstoß gegen § 60 AO führen. Ein Bescheid des Finanzamts über die Rechtmäßigkeit der vorherigen Satzung schützt nicht. Er gilt nicht für die geänderte Satzung. Ein Steuerberater muss im Rahmen seiner Beratungspflichten den gemeinnützigkeitsrechtlich relevanten Teil der Satzung und deren Änderungen stets im Blick haben. Jede Satzungsänderung, die den Bereich der Gemeinnützigkeit betrifft, sollte vorher mit dem Finanzamt abgestimmt werden.

 

2. Höhe der Mitgliedsbeiträge und Entgelte

Mitgliedsbeiträge oder Leistungsentgelte sind gemeinnützigkeitsschädlich, wenn ihre Höhe den Effekt einer faktischen Beschränkung des Zugangs zu den Leistungen einer gemeinnützigen Körperschaft hat (Verstoß gegen § 52 Abs. 1 AO). Die Finanzverwaltung hat die Höhe der laufenden Mitgliedsbeiträge von Vereinen (1.440 € p. a. im Durchschnitt) und die Aufnahmegebühren (2.200 €) festgelegt. Eine Privatschule ist nicht gemeinnützig, wenn das Schulgeld nur ein privilegierter Elternkreis, der nicht den Gesamtdurchschnitt der Bevölkerung abbildet, bezahlen kann (BFH, Beschluss v. 26.5.2021 -V R 31/19, NWB XAAAH-38489). Gleiches gilt, wenn der Zugang auf eine Personengruppe wie Familienangehörige oder Mitarbeiter eines Unternehmens beschränkt ist.

 

3. Vorstandsvergütungen

„Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.“ Diese gesetzliche Grundregel (§ 27 Abs. 3 Satz 2 BGB) ist dispositiv. Zahlt der Verein an Vorstandsmitglieder ohne eine Bestimmung in der Satzung über Art und Umfang dieser Vergütungen, liegt ein gemeinnützigkeitsrechtlicher Verstoß vor.

 

4. Unangemessen hohe Leistungen an Mitglieder, Arbeitnehmer und Dritte

Mitglieder dürfen in dieser Eigenschaft bis auf Annehmlichkeiten keine Leistungen des Vereins erhalten. Sonst ist dies ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1Nr. 1 Satz 2 AO). Als Maßstab für eine Annehmlichkeit dient ohne Rechtsverbindlichkeit oft jeweils ein Betrag von bis zu 60 € pro Jahr und für jeden persönlichen Anlass. Die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung einschließlich Fremdvergleich finden auf jeden Leistungsaustausch mit einer nicht steuerbegünstigten Person Anwendung (BFH, Urteil v. 20.82020 - V R 5/17, NWB AAAAG-45648). Unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind gemeinnützigkeitsschädlich (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

 

5. Dauerverluste im Bereich der Mittelbeschaffung

Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und die Vermögensverwaltung dienen der Mittelbeschaffung. In diesen Bereichen dürfen grundsätzlich keine Mittel aus dem ideellen Bereich oder von Zweckbetrieben zum Ausgleich von Verlusten eingesetzt werden. Die Finanzverwaltung erlaubt einen Verlustausgleich, wenn er vorübergehender Natur ist (AEAO zu § 55, Nr. 1). Zahlreiche Details sind zu beachten.

 

6. Verstöße gegen das Spendenrecht

Es soll Vereinsvorstände geben, die großzügig im Ausstellen von Bestätigungen über Aufwandsspenden sind, ohne dass dem entsprechende Leistungen gegenüberstehen. Die Steuerbegünstigung steht auf dem Spiel. Bestätigungen über Sachspenden erfordern einen Nachweis, der den Wert der Sachspende belegt. Aufwandsspenden und Sachspenden sind trotz fehlender Geldleistung in der Buchführung eines nichtbilanzierenden Vereins zu berücksichtigen.

 

7. Aufzeichnungs-, Erklärungs- und Zahlungspflichten gegenüber dem Finanzamt

Für Vereine, Stiftungen und gGmbHs gibt es keine Privilegien. Erklärungs- und Zahlungspflichten sind wie von jedem anderen Steuerpflichtigen einzuhalten. Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird (§ 145 Abs. 2 AO). Die Buchführung soll einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle eines gemeinnützigen Vereins, einer Stiftung oder gGmbH vermitteln (vgl. § 145 Abs. 1 AO), sodass das Einhalten der Regeln über die Steuerbegünstigung kontrolliert werden kann und für die steuerpflichtigen Bereiche die Ermittlungen der Bemessungsgrundlagen nachvollzogen werden können. Für Aufwandsentschädigungen und andere Ausgaben sind Einzelnachweise erforderlich (BFH, Beschluss v. 3.8.2022 - XI R 11/19, NWB WAAAH-3300). Davon zu unterscheiden ist die Global- oder Saldobetrachtung als Grundlage für eine ordnungsgemäße Mittelverwendung im Ganzen (BFH, Urteil v. 20.3.2017 - X R 13/15, NWB CAAAF-47762).

 

Der Autor

Bernhard Thie ist als Steuerberater und Rechtsanwalt in Karlsruhe tätig. Er ist langjähriger Dozent im Steuerrecht mit Schwerpunkt Gemeinnützigkeit. Er berät Kolleginnen und Kollegen sowie gemeinnützige Organisationen bei Fragestellungen steuerrechtlicher und vereinsrechtlicher Art. Gleichzeitig ist er selbst in gemeinnützigen Organisationen ehrenamtlich engagiert.

 

Literaturtipp

Lesen Sie zum Thema Verein und Buchführung auch das Buch „Buchführung in gemeinnützigen Vereinen“ von Bernhard Thie. Das Praxishandbuch bietet neben der Einführung in die Gemeinnützigkeit hilfreiche Tipps zur Bearbeitung typischer Geschäftsvorfälle von Vereinen mit Buchungsvorschlägen unter Anwendung des SKR 49 und SKR 42. Es ist für Einsteigerinnen und Einsteiger sowie Erfahrene in Beratung und Vereinen geeignet.

 

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