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Uhlig

Die externe Einzelklagebefugnis im Recht der BGB-Gesellschaft als Ausprägung eines allgemeinen Rechtsprinzips

Vergleichende Untersuchungen zu Einzelklagebefugnissen im System der nichtkörperschaftlich strukturierten Mehrpersonenverhältnisse des BGB. Zugleich ein Beitrag zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft im Lichte der jüngeren Gesetzgebung

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Buch. Softcover

2012

XX, 248 S.

TUDpress. ISBN 978-3-942710-52-7

Format (B x L): 15,8 x 23 cm

Das Werk ist Teil der Reihe: Neues civilistisches Forum; 6

Produktbeschreibung

Die Frage, ob ein nicht oder nicht allein geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche der Gesellschaft gegen nicht am Gesellschaftsverhältnis beteiligte Dritte gerichtlich geltend machen kann, beschäftigt Rechtsprechung und Schrifttum bereits seit Inkrafttreten des BGB. Über die Zulässigkeit, die Voraussetzungen, die Ausgestaltung und die dogmatische Begründung einer solchen externen Einzelklagebefugnis, die die eigentliche Geschäftsführungs- und Vertretungsordnung der Gesellschaft durchbricht, ist bis heute Einigkeit nicht erzielt worden.

Neben der BGB-Gesellschaft untersucht der Autor in einem übergreifenden Kontext auch weitere, nichtkörperschaftliche Mehrpersonenverhältnisse des BGB, bei denen mehrere Rechtssubjekte auf der Gläubigerseite von Ansprüchen stehen. Es wird aufgezeigt, dass sich aus den entstehungsgeschichtlichen und systematischen Zusammenhängen der untersuchten gesetzlichen Einzelregelungen ein auf dem Rücksichtnahmegedanken beruhendes, allgemeines Rechtsprinzip ableiten lässt. Dieses Rechtsprinzip gewährt in seinen gesetzlichen Konkretisierungen unter bestimmten Voraussetzungen jedem Einzelnen eine Befugnis zur Anspruchsdurchsetzung, solange dabei die Belange der anderen Beteiligten auf der Gläubigerseite nicht beeinträchtigt werden. Der konkretisierende Rückgriff auf dieses Rechtsprinzip bietet auch für die BGB-Gesellschaft eine praktikable sowie system- und interessengerechte dogmatische Grundlage für die externe Einzelklagebefugnis.

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