Schäfer

Unternehmensbegriff und Konzernverantwortlichkeit (AHW 264)

Die wirtschaftliche Einheit und ihre Rechtsträger als Adressaten unternehmensgerichteter Sanktionsregime im nationalen Bußgeldrecht

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Fachbuch

Buch. Hardcover

2025

494 S.

Carl Heymanns. ISBN 978-3-452-30311-0

Format (B x L): 15.8 x 21.7 cm

Gewicht: 726 g

Produktbeschreibung

Das Unternehmen ist als solches kein originäres Rechtsgebilde. Es wird nicht durch das Recht konstituiert, sondern ist diesem als Phänomen des sozialen, insbesondere des wirtschaftlichen Lebens vorgelagert. Dennoch hat unternehmerisches Tätigwerden in Organisationsform nicht nur ökonomische Auswirkungen, sondern auch rechtliche Folgen; insbesondere kann es mit erheblichen und insbesondere sozialschädlichen Verletzungen der Rechtsordnung einhergehen.

Aufgabe des Rechts im Allgemeinen und des Ordnungswidrigkeitenrechts im Speziellen ist es, den Urheber einer Rechtsverletzung zu erfassen und – im Falle des Unternehmens eine normative – Verantwortungszuschreibung an den im Rechtsverkehr in Erscheinung tretenden Akteur, auf den sich der Gesetzesbruch zurückführen lässt, vorzunehmen. Gerade im Kontext wirtschaftlicher Tätigkeiten wird es der hinter dem Normverstoß stehenden Struktur regelmäßig nicht gerecht, wenn eine Verantwortungszuschreibung lediglich an den Individualtäter erfolgt; regelmäßig ist eine solche aufgrund der Verantwortungsdiffusion im Unternehmen indes auch gar nicht möglich.

Die Arbeit untersucht, wie sich der Unternehmensbegriff für das Ordnungswidrigkeitenrecht bestimmt und ob sich seiner Bestimmung normativ eine Verantwortlichkeit des Konzerns entnehmen lässt. Dabei wird der Ansatz gewählt, die bereits bestehenden ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktionsvorschriften, die das Unternehmen adressieren, in den Blick zu nehmen, um vor diesem Hintergrund eine einheitliche Aussage darüber treffen zu können, wie sich die Verantwortungszuschreibung an das Unternehmen als korporativen Akteur des Wirtschaftslebens auch künftig in unternehmensgerichtete Bußgeldregime des nationalen Ordnungswidrigkeitenrechts einbinden lässt.

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