Grafik für das Drucken der Seite Abbildung von Salmen-Everinghoff | Zur «cautio damni infecti» : Die Rückkehr eines römisch-rechtlichen Rechtsinstituts in das moderne Zivilrecht | 1. Auflage | 2009 | 392 | beck-shop.de

Salmen-Everinghoff

Zur «cautio damni infecti» : Die Rückkehr eines römisch-rechtlichen Rechtsinstituts in das moderne Zivilrecht

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61,65 €

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Ratgeber

Buch. Hardcover

2009

159 S.

ISBN 978-3-631-58729-4

Format (B x L): 14,8 x 21 cm

Gewicht: 400 g

Das Werk ist Teil der Reihe: Rechtshistorische Reihe; 392

Produktbeschreibung

In der zivilgerichtlichen Praxis treten des öfteren nachfolgende Fallgestaltungen auf: Grundstückseigentümer befürchten durch Bauarbeiten auf Nachbargrundstücken, insbesondere durch Ausschachtungsarbeiten an der Grundstücksgrenze, Schaden zu erleiden und versuchen, die Arbeiten zu verhindern. Oder sie behaupten, bereits einen Schaden erlitten zu haben und klagen auf Schadensersatz. Im letzteren Fall erweist sich, wenn die Schadensursache nicht als Einsturz im Sinne des § 836 BGB zu qualifizieren ist, der nötige Verschuldensnachweis oft als unüberwindliche Hürde. Auf § 1004 BGB gestützte Unterlassungsbegehren sind hingegen häufiger erfolgreich. Solche Verfahren enden oft mit einem Vergleich, in dem sich der Bauherr, um einer drohenden Stilllegungsverfügung zu entgehen, zur Sicherheitsleistung für alle durch das Bauvorhaben verursachten Schäden verpflichtet. Derart interessengerechte Ergebnisse folgen heute, anders als im römischen und gemeinen Recht, nicht schon aus dem objektiven Recht. Damit ist die Frage der Arbeit aufgeworfen: Warum kennt das BGB nicht die cautio damni infecti?

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