
Philipp Streckenbach

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Streckenbach
Die Förderung der Allgemeinheit als gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 1 AO.
Die Förderung der Allgemeinheit als gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 1 AO.
Die Förderung der Allgemeinheit als gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 1 AO.
Zur Begrenzung des Kreises der Geförderten anhand personenbezogener Merkmale.
Fachbuch2021BuchDuncker & Humblot