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Patt

Checkliste Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 UmwStG)

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Monografie

Buch. Softcover

2020

50 S.

HDS-Verlag. ISBN 978-3-95554-632-8

Format (B x L): 17 x 24 cm

Produktbeschreibung

Einbringungstatbestand gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG
Rechtsfolgen der Einbringung i.S.d. § 20 Abs. 1 UmwStG für die aufnehmende Kapitalgesellschaft/Genossenschaft
Rechtsfolgen der Einbringung i.S.d. § 20 Abs. 1 UmwStG für den Einbringenden

Die Regelungen in § 20 UmwStG begünstigen in ertragsteuerlicher Hinsicht (nur) die Einbringung be-trieblicher (Funktions-)Einheiten (nämlich Betrieb, Teilbetrieb und Mitunternehmeranteile) in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, wenn die Gegenleistung zumindest teilweise im Erwerb von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft liegt (sog. Sacheinlage, § 20 Abs. 1 UmwStG). § 20 UmwStG erfasst nur die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Im Grunde genommen bedeutet die Einbringung i.S.d. § 20 Abs. 1 UmwStG – unabhängig von der zivilrechtlichen Art der Eigentumsübertragung – die Veräußerung der dort genannten (Funktions-)Einheiten (d.h. Betriebsveräußerung), weil sie entgeltlich (auch) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der Übernehmerin (und ggf. anderen Leistungen) erfolgt. Daher stehen die Bestimmungen zur Einbringung gem. § 20 Abs. 1 UmwStG in einem Konkurrenzverhältnis zu den Regelungen der §§ 6 Abs. 6 Satz 1 und 16 Abs. 1 EStG. Dabei gehen die Einbringungsvorschriften der §§ 20 bis 23 UmwStG diesen Regelungen vor.
Die Anwendung des § 20 UmwStG auf die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft wird erstmals von einer gesetzlichen Anwendungsregelung in persönlicher Hinsicht abhängig gemacht. Als übernehmende Gesellschaft kommt (nur) eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft infrage. Diese Gesellschaft muss eine EU-/EWR-Gesellschaft sein. Einbringender kann jede natürliche Person, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, Genossenschaft und sonstige einen Erwerbszweck verfolgende juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts des EU- oder EWR-Bereichs sein. Weiterhin kommt jede Person aus einem Drittstaat als Einbringender infrage.

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