Mosig

Nachteilsausgleich bei nicht möglicher Gesamtstrafenbildung

Nomos

ISBN 978-3-8487-4692-7

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Bibliografische Daten

Monografie

Buch. Softcover

2018

Umfang: 280 S.

Format (B x L): 15,3 x 22,7 cm

Gewicht: 415

Verlag: Nomos

ISBN: 978-3-8487-4692-7

Weiterführende bibliografische Daten

Produktbeschreibung

Die Bildung einer Gesamtstrafe findet ihre Grenze in den §§ 53–55 StGB. Die Rechtsprechung gewährt daher im Einzelfall einen Ausgleich für die nicht mögliche Gesamtstrafenbildung. Dabei fehlt es jedoch an einem stringenten System, aus dem sich ableiten lässt, in welchen Fällen und auf welche Weise ein solcher Nachteilsausgleich zu gewähren ist. Die Autorin hat ein solches System entwickelt. Ausgangspunkt ist dabei die Bestimmung der Ratio von § 53 StGB, die sie in dem Doppelverwertungsverbot als Ausfluss des Schuldprinzips erblickt. Nachdem sie die Grenzen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung aufgezeigt hat, wird ausgehend von der Ratio des § 53 StGB für die Fälle einer erledigten Vorverurteilung, der zäsurauslösenden Vorverurteilung sowie für ausländische Vorverurteilungen erörtert, ob aus dem begrenzten Anwendungsbereich von § 55 StGB im Hinblick auf die Ratio von § 53 StGB ein Nachteil erwächst. Die Ausführungen münden in einen Reformvorschlag zu den §§ 53 ff. StGB.

Autorinnen und Autoren

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Abstract Determining overall penalties is limited by §§ 53–55 of the German penal code (StGB). In particular individual cases, Germany’s legal system permits compensation if an overall penalty cannot be determined. Until now, there has been no stringent system which can be used to specify in which cases and in which way this kind of compensation should be granted if §§ 53-55 of the StGB are not applicable. The author of this book has developed such a system. She has pinpointed the ratio legis behind § 53 of the StGB: any circumstances involved in determining the length or nature of a criminal sentence may not be considered twice as a result of the principle of culpability. After showing the limitations of subsequently determining an overall penalty according to § 55 of the StGB, she discusses whether there is a disadvantage in cases in which determining an overall penalty is not possible because an initial ruling has already been made, or because the perpetrator of a crime has been convicted before committing a second crime or is convicted by a foreign state. Finally, her discussion closes with a proposal for reforming §§ 53 ff. of the StGB.

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Hersteller

Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG

Waldseestr. 3-5
76530 Baden-Baden, Deutschland

nomos@nomos.de

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