MoPeG 2024: Änderungen im Personengesellschaftsrecht sind „Jahrhundertreform“

Wann tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft? Wie viele Gesetze werden verändert? Welchen Handlungsbedarf gibt es für die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG)? Zu den MoPeG-Änderungen gibt es viele Fragen. Prof. Dr. Carsten Schäfer gibt in seinem Gastbeitrag die Antworten. Er ist Autor eines GbR-Kommentars und MoPeG-Einführungsbandes.

 

Das schon 2021 verkündete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – MoPeG (BGBl. I 2021, 3436) ist gelegentlich bereits als „Jahrhundertreform“ tituliert worden.

In zeitlicher Hinsicht trifft das allemal zu, weil das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und das Recht der Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) seit Inkrafttreten von BGB und HGB am 1.1.1900 zuvor keine wesentlichen Änderungen erfahren hatten.

Wie viele Gesetze ändert das MoPeG?

Das MoPeG ändert zwar insgesamt 136 Gesetze, was die Dimension des über Jahre vorbereiteten Vorhabens erahnen lässt. In seinem Kern betrifft es aber die Regelungen zur Gesellschaft in BGB (§§ 705 ff.) und HGB (§§ 105 ff.), freilich mit wichtigen Ergänzungen im Umwandlungsrecht (UmwG) und Folgeänderungen in der Grundbuchordnung (für Grundstücksgesellschaften) und Insolvenzordnung.

 

Kleinere Korrekturen finden sich zudem im Recht der Partnerschaft (PartGG), die wesentlich jüngeren Datums ist und erst 2013 um die attraktive Variante der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) ergänzt wurde. Sie bleibt weiterhin erhalten, wie überhaupt das MoPeG die dreigliedrige Struktur des Personengesellschaftsrecht, bestehend aus GbR, OHG/KG und PartG, unangetastet lässt.

 

Wann tritt das MoPeG in Kraft?

Das Gesetz ist am 1.1.2024 in Kraft getreten, wobei der Gesetzesbeschluss schon vor langer Zeit, nämlich am 24.06.2021, war. 

 

Was müssen Personengesellschaften nun überprüfen?

Alle bestehenden Personengesellschaften sollten ihre Gesellschaftsverträge auf möglichen Anpassungsbedarf hin überprüfen.

Das Recht der GbR ist vollständig überarbeitet worden; sämtliche Paragraphen sind verändert, viele neue hinzugekommen, auch wenn der Standort in den §§ 705 ff. im 16. Titel erhalten bleibt. Die für Außengesellschaften höchstrichterlich seit Langem anerkannte Rechtsfähigkeit bestätigt das Gesetz ausdrücklich und unterscheidet demgemäß konsequent zwischen rechtsfähiger Außen- und nichtrechtsfähiger Innengesellschaft mit jeweils eigenen Normsätzen.

Auch die akzessorische Gesellschafterhaftung hat ihren Eingang ins Gesetz gefunden, freilich ohne inhaltliche Änderungen.

 

MoPeG: Das neue GbR-Register – Ist die Eintragung freiwillig?

Eine wesentliche inhaltliche Neuerung stellt das GbR-Register dar. Die Eintragung ist zwar grundsätzlich freiwillig; Gesellschaften, die registrierte Rechte (insbes. Grundstücke oder Gesellschaftsanteile) in ihrem Vermögen halten, müssen sich aber eintragen lassen. Das gilt auch für Altgesellschaften: Eine Verfügung über das Grundstück oder ein Wechsel im Gesellschafterbestand setzt die vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister voraus.

Das soll die Publizität gerade dort erhöhen, wo sie besonders wichtig ist und wo die bisherigen Regeln – etwa in § 899a BGB – eine nur unvollkommene Lösung boten. Umgekehrt wird (nur) der registrierten Gesellschaft künftig eine freie Sitzwahl ermöglicht, was zu ihrer Mobilisierung führt, auch über die Bundesgrenze hinweg.

 

Was ändert sich noch für die GbR?

Im Übrigen wird die GbR allgemein stärker an das Recht der OHG angenähert. Hervorgehoben sei die deutliche Unterscheidung zwischen Geschäftsführung und Vertretung und die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht im Außenverhältnis, freilich unter Beibehaltung der Gesamtvertretungsmacht als gesetzlicher Regel.

Eine wichtige Veränderung betrifft auch die Übernahme des Kontinuitätsprinzips bei den personenbezogenen Auflösungsgründen (Tod, Kündigung, Gesellschafterinsolvenz). Wie im Recht der Personenhandelsgesellschaften führen diese künftig nur zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters, sofern der Vertrag dies nicht abweichend regelt.

Hier zeigt sich ein wesentliches Feld für die Überprüfung bestehender Verträge. Ferner sollten die Gesellschafter einer GbR sich fragen, ob sie für ihre Gesellschaft das Beschlussanfechtungsmodell der Handelsgesellschaften übernehmen wollen (dazu sogleich).

 

MoPeG: Was sind die wichtigsten Änderungen für OHG und KG?​

Zwar bringt das MoPeG für OHG und KG insgesamt weniger grundlegende Änderungen, darunter jedoch sehr wichtige.

In erster Linie ist gewiss die Einführung eines gesetzlichen Beschlussmängelrechts zu nennen, das auf dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell beruht und grundlegend zwischen (wenigen) gravierenden, zur Nichtigkeit führenden und allen sonstigen Beschlussmängeln unterscheidet. Letztere müssen binnen Dreimonatsfrist mit der Anfechtungsklage angegriffen werden, sofern der Vertrag die Frist nicht abkürzt.

Damit einher gehen erstmals gewisse dispositive Anforderungen an die Beschlussfassung. Diese ist nur noch in Gesellschafterversammlungen möglich, was nach der Gesetzesbegründung virtuelle Formen einschließt. Auch enthält das HGB jetzt erstmals eine, wenn auch wenig glückliche Regelung zur Beschlussfähigkeit der Versammlung.

Der gesamte Regelungsbereich der Beschlussfassung sollte daher in bestehenden Verträgen vor dem Hintergrund dieser immer noch sehr lückenhaften und teilweise problematischen Neuregelung überprüft werden.

 

MoPeG 2024: Welche Neuerungen gibt es für Freiberufler?​

Als weitere wesentliche Neuerung sei schließlich noch erwähnt, dass nun auch Freiberuflern allgemein der Weg in die OHG und (vor allem wohl) KG eröffnet wurde, sofern ihr Berufsrecht eine flankierende Regelung bereitstellt. Damit wird auch Rechtsanwälten speziell der Weg in die GmbH & Co. KG geöffnet.

 

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Stand: Februar 2023

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