Meysen

Die Haftung aus Verwaltungsrechtsverhältnis.

Zugleich ein Beitrag zur Figur des "verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses".

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Fachbuch

Buch. Softcover

2000

424 S.

Duncker & Humblot. ISBN 978-3-428-10114-6

Format (B x L): 15,7 x 23,3 cm

Gewicht: 575 g

Produktbeschreibung

Das Staatshaftungsrecht ist in einem Maß durch Richterrecht geprägt, wie dies heutzutage auf kaum einem anderen Rechtsgebiet der Fall ist. Zu den Kreationen zählt das bislang in der Rechtswissenschaft nicht mit der gebührenden Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommene Institut der "Haftung aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis". Der weitgehend ergebnisorientierten Rechtsprechung geht es bei der Annahme von "Schuldverhältnissen" im Verwaltungsrecht um die Schließung tatsächlicher oder vermeintlicher Lücken im öffentlich-rechtlichen Sekundärrechtsschutz durch eine entsprechende Anwendung von BGB-Vorschriften. Die entscheidende Vorfrage, wann überhaupt ein sog. "verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis" vorliegt, blieb bisher unbeantwortet.

Thomas Meysen analysiert die Anwendung von privatrechtlichen Haftungsvorschriften in gänzlich disparaten Materien des Öffentlichen Rechts unter einem gemeinsamen Etikett "verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis" und beleuchtet sie kritisch, um die unterschiedlichen Haftungskonstellationen anschließend in ein durchgängiges Konzept einzuordnen. Ausgangspunkt und Ordnungsrahmen dieser außergewöhnlichen Systematisierungsleistung bildet das Verwaltungsrechtsverhältnis. Aus ihm heraus werden Kriterien und Voraussetzungen für die Heranziehung der verschiedenen, dem BGB-Haftungsrecht entlehnten Rechtsgrundsätze entwickelt.

Der Autor leistet mit der längst überfälligen Durchdringung der sog. "verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisse" einen wichtigen Beitrag zur Verwaltungsrechtsverhältnislehre und trägt dazu bei, das "Trennungsdenken" zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht nicht weiter künstlich zu befördern, sondern angesichts komplexer Problemlagen in der Praxis im Wege systematischen Denkens und Argumentierens den größtmöglichen Nutzen aus beiden Teilrechtsordnungen zu ziehen.

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