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Limmer

Grenzen des Föderalismus – Die sechzehn Landesstrafvollzugsgesetze im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes

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Fachbuch

Buch. Softcover

2021

198 S. 2 s/w-Tabelle.

Kovac, J. ISBN 978-3-339-12472-2

Format (B x L): 14,8 x 21 cm

Gewicht: 265 g

Das Werk ist Teil der Reihe: Strafrecht in Forschung und Praxis; 397

Produktbeschreibung

Die Dissertation befasst sich mit den Grenzen des Föderalismus und damit einem immer wieder höchstaktuellen – so beispielsweise die Diskussion um bundesweit einheitliche Coronamaßnahmen – und unter allen Gesichtspunkten gesellschaftlich relevanten Thema. Konkret werden diese Grenzen am Beispiel des Strafvollzugs aufgezeigt und veranschaulicht. Das Werk beinhaltet einen rechtsvergleichenden Teil und eine verfassungsrechtliche Komponente. Zunächst werden die Unterschiede zwischen den sechzehn Landesstrafvollzugsgesetzen herausgearbeitet. Darauf aufbauend wird der Frage nachgegangen, ob diese massiven Ungleichbehandlungen im Strafvollzug der verschiedenen Bundesländer mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren ist. Im Regelfall erfordere ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz eine Ungleichbehandlung durch denselben Hoheitsträger. Nur ausnahmsweise könne der allgemeine Gleichheitssatz eine das Föderalismusprinzip begrenzende Wirkung entfalten. Dies gelte insbesondere, wenn ein Lebenssachverhalt über die Ländergrenzen hinausgreife und eine hohe Grundrechtsrelevanz aufweise. Die Studie baut insofern auf dem bestehenden Kenntnisstand in Rechtsprechung und Literatur auf. Im Ergebnis wird die Verfassungswidrigkeit zahlreicher Normen der Landesstrafvollzugsgesetze konstatiert. Das Buch schließt mit einem Ausblick, in dessen Rahmen die europäische Perspektive eingenommen wird. Von diesem Standpunkt aus sei es nicht nachvollziehbar, dass gesamt Europa den Versuch unternehme, die Strafvollzugswirklichkeit der Mitgliedstaaten einander anzugleichen, jedoch in Deutschland die einheitliche Vollzugsgestaltung durch sechzehn divergierende Einzelgesetze abgelöst werde. Die in dieser Arbeit entwickelten Grundsätze könnten dieser Entwicklung entgegenwirken. Dies sei nicht nur aus gesetzessystematischen und historischen Gründen sowie Gründen der Gerechtigkeit wünschenswert, sondern in verfassungsrechtlicher Hinsicht sogar notwendig.

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