Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch: StGB, Band 9/1: §§ 263 bis 266b
12., neu bearbeitete Auflage
De Gruyter
ISBN 978-3-89949-786-1
Standardpreis
Bibliografische Daten
Kommentar
Buch. Hardcover (In Leinen)
12., neu bearbeitete Auflage. 2012
Umfang: LVIII, 1053 S.
Format (B x L): 17 x 24 cm
Gewicht: 1960
Verlag: De Gruyter
ISBN: 978-3-89949-786-1
Weiterführende bibliografische Daten
Das Werk ist Teil der Reihe: Großkommentare der Praxis
Weitere Titel im Gesamtwerk
Produktbeschreibung
Der „Leipziger Kommentar“ bietet als der traditionelle Großkommentar zum Strafgesetzbuch die umfassendste Darstellung des geltenden Strafrechts. Sein hohes Ansehen beruht vor allem auf einer wissenschaftlich fundierten und zugleich praxisorientierten Kommentierung, die nicht zuletzt durch hervorragende und namhafte Herausgeber und Autoren aus Praxis und Wissenschaft gewährleistet wird.
Von der Entstehungsgeschichte bis zu Reformfragen, vom erstmals mit erläuterten Völkerstrafrecht, über rechtsvergleichende Darstellungen bis hin zur Erläuterung verwandter Gesetze und Gebiete wie der Kriminologie findet der Benutzer eine erschöpfende Darstellung und wissenschaftliche Aufbereitung der gesamten Materie.
So bietet der Kommentar Hilfe zur Lösung auch entlegener Probleme, die in keinem anderen Werk Berücksichtigung finden. Er gibt den gegenwärtigen Erkenntnisstand in Rechtsprechung und Literatur vollständig wieder und zeigt Wege für die Lösung rechtlicher Streitfragen auf.
Die 12. Auflage wird erstmals von Beginn an bandweise erscheinen, was die Benutzung noch bequemer macht.
Um den modernen technischen Möglichkeiten gerecht zu werden, stellt der Verlag bei Erscheinen eines jeden Bandes die in den Kommentartexten und Fußnoten nach Fundstellen in amtlichen Sammlungen und Zeitschriften zitierten Gerichtsentscheidungen chronologisch aufgelistet nach Band oder Jahrgang der einzelnen Sammlungen und Zeitschriften, jedoch ergänzt um Datum und Aktenzeichen der zitierten Entscheidung, in einem eigens hierfür erstellten
ENTSCHEIDUNGSREGISTER
bereit. Diese Lösung erschien dem Verlag und den Herausgebern gegenüber der umfassenden Zitierweise von Gericht, Fundstelle, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen im gedruckten Text vorzugswürdig, da sie die Lesbarkeit des Erläuterungstextes nicht beeinträchtigt.
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