Der Überblick auf BundesebeneDer Überblick auf Bundesebene: Praxiskommentar zur Bundeslaufbahnverordnung (BLV) mit laufbahnrechtlichen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sowie Verwaltungsrichtlinien und Beschlüssen des Bundespersonalausschusses.
So hilft Ihnen das „Laufbahnrecht der Bundesbeamten online“
In diesem Praxiskommentar wird das allgemeine Laufbahnrecht des Bundes(Bundeslaufbahnverordnung einschließlich der Vorschriften für Beamte und Laufbahnen besonderer Fachrichtungen) unter Berücksichtigung aktuellster Rechtsprechungumfassend erläutert.
Das finden Sie im Online-Kommentar zum Laufbahnrecht der Beamtinnen und Beamten des Bundes
Die umfassende Kommentierung der Bundeslaufbahnverordnung sowie der Vermerk der allgemeinen Beschlüsse des Bundespersonalausschusses jeweils bei der betroffenen Vorschrift der Bundeslaufbahnverordnung sind in dieser Form und Qualität einzigartig. Im Anhang sind außerdem verstreute und zum Teil schwer zugängliche, laufbahnrechtlich bedeutsame Einzelvorschriften anderer Gesetze, Verwaltungsregelungen sowie Geschäfts- und Verfahrensordnungen des Bundespersonalausschusses enthalten.
Ganz aktuell: Die umfassenden Änderungen der BLV durch Art. 1 der Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 16.8.2021 (BGBl. I S. 3582) wie zum Beispiel die neue Vorschrift zum Mutterschutz in § 3 BLV sind im Kommentierungsteil dieses Online-Kommentars bereits vollständig nachvollzogen.
Die digitale Variante macht die passende Lösung durch die verknüpfte Recherche so schnell verfügbar wie nie – „intelligente“ Treffer geben direkt anwendbare Antworten auf unterschiedlichste Fall- und Praxisfragen der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst und Besonderheiten bestimmter Laufbahnen.
Dieses eLine-Produkt ist besonders geeignet für:
Mitarbeitende in den Personalabteilungen und Personalleiter_innen aller Bundesbehörden oder diesen gleichgestellten Einrichtungen, die sich mit laufbahnrechtlichen Fragestellungen beschäftigen.