Grafik für das Drucken der Seite Abbildung von Kuchenbauer | Strafrechtliche Kontrolle des Außenwirtschaftsverkehrs im Spannungsfeld zwischen Politik und Verfassung | 1. Auflage | 2015 | beck-shop.de

Kuchenbauer

Strafrechtliche Kontrolle des Außenwirtschaftsverkehrs im Spannungsfeld zwischen Politik und Verfassung

Eine Untersuchung der Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AWG unter besonderer Berücksichtigung der historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Staatsschutz-Strafrechts

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Buch. Softcover

2015

270 S.

Logos. ISBN 978-3-8325-4137-8

Format (B x L): 17 x 24 cm

Produktbeschreibung

Jeder Staat betrachtet es als sein legitimes Recht, sich vor inneren und äußeren Angriffen auch mit Mitteln des Strafrechts zu schützen. Für den strafrechtlichen Staatsschutz sind neue Herausforderungen entstanden. Terroristische Netzwerke und wirtschaftliche Verflechtungen schaffen neue Bedrohungslagen. Die strafrechtliche Exportkontrolle nach dem Außenwirtschaftsgesetz erlangt hier besondere Bedeutung. Der Gesetzgeber neigt dazu, strafrechtliche Staatsschutz-Tatbestände weit zu fassen, um den Schutz des Staates auszudehnen. Dadurch gerät er in Konflikt mit den ihn begrenzenden Verfassungsprinzipien, den Freiheitsrechten der Bürger, dem Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Vor diesem Hintergrund untersucht der Autor die Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AWG in der Fassung vom 27. Mai 2009, BGBl. I S. 1150. Nach einem Überblick über die historische Entwicklung des Staatsschutz-Strafrechts zeigt er die verfassungsrechtlichen Vorgaben für den strafrechtlichen Staatsschutz auf. Sodann erörtert er die Grundlagen und die Systematik des Außenwirtschaftsrechts und der Strafbarkeit nach § 34 Abs. 2 AWG. Abschließend legt der Verfasser im Einzelnen dar, aus welchen Gründen er § 34 Abs. 2 AWG für verfassungswidrig hält. Durch die Aufhebung des § 34 Abs. 2 AWG a.F. durch das "Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts" vom 6. Juni 2013, BGBl. I S. 1482 ff., sieht der Verfasser sein Ergebnis bestätigt.

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