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Kotte

Die Hauptleistungspflichten des Gesellschafters in der Bau-ARGE

Eine Gesellschafts- und Konzernrechtliche Studie der nach dem ARGE-Mustervertrag gestalteten Bau-ARGE unter dem Aspekt des Mitgliederschutzes

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49,80 €

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Buch. Softcover

2012

XXIII, 441 S.

TUDpress. ISBN 978-3-942710-64-0

Format (B x L): 15,8 x 23 cm

Das Werk ist Teil der Reihe: Neues civilistisches Forum; 5

Produktbeschreibung

Unternehmen im Baugewerbe nutzen bei Großprojekten oder im Rahmen von Baumaßnahmen der öffentlichen Hand oft die Vorteile gemeinsamer Bauausführung im Rahmen einer Bau-Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Zur Regelung der Beziehungen der Mitglieder einer ARGE untereinander hat die Deutsche Bauindustrie einen Mustervertrag entwickelt. Dieser verpflichtet die Mitglieder unter anderem, ihre Baugeräte, Stoffe und Arbeitnehmer im Verhältnis ihrer Beteiligung und nach Aufforderung durch die Aufsichtsstelle (oberstes Organ der ARGE) an die ARGE beizustellen. Neben der ARGE-Baustelle betreuen die Unternehmen regelmäßig aber auch andere, ARGE-fremde Bauprojekte, zu deren Verwirklichung sie ebenfalls Geräte, Personal und Baustoffe benötigen. Grundsätzlich gebührt jedoch dem Interesse der ARGE Vorrang. Hieraus können einzelnen Mitgliedsunternehmen existentielle Gefahren erwachsen.

Die Autorin befasst sich unter Zugrundelegung des Mustervertrages in der Fassung von 2005 mit der Frage, welche Schutzmechanismen der Mustervertrag und das Gesellschaftsrecht den ARGE-Mitgliedern an die Hand geben und ob gar das Konzernrecht auf die ARGE Anwendung findet. Dazu untersucht sie zum einen, ob es sich bei den Beistellungspflichten um Leistungen causa societatis handelt und damit die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten Anwendung finden, zum anderen belegt sie, dass eine ARGE im Einzelfall ein Konzern sein kann und damit sogar das Konzernschutzrecht Geltung erlangt. Die vorliegende Arbeit liefert dabei nicht nur Lösungsvorschläge für die gesellschaftsrechtliche Praxis der Bau-ARGE, sondern darüber hinaus auch für deren kartellrechtliche Behandlung sowie für die generelle Lösung von Konfliktfällen im Rahmen dieser und ähnlicher Zusammenschlüsse.

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