Grafik für das Drucken der Seite Abbildung von Karaaslanoglu | Beweisverbote im deutschen und im türkischen Strafverfahrensrecht | 1. Auflage | 2016 | 37 | beck-shop.de

Karaaslanoglu

Beweisverbote im deutschen und im türkischen Strafverfahrensrecht

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Buch. Softcover

2016

255 S.

Logos. ISBN 978-3-8325-4081-4

Format (B x L): 17 x 24 cm

Produktbeschreibung

Zwischen Deutschland und der Türkei findet ein reger strafverfahrensrechtlicher Beweismitteltransfer statt, der aus der Tatsache resultiert, dass Deutschland nahezu drei Millionen türkischstämmige Einwohner mit familiären und sonstigen sozialen Verbindungen in die Türkei hat und außerdem eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Türkei pflegt. In beiden Staaten steht im Strafprozess zum Teil die Frage nach der Verwertbarkeit von Beweisen an, die eventuell im ersuchten Staat bereits fehlerhaft erhoben wurden. Ist dieser Umstand für den bei dem anderen um Rechtshilfe ersuchenden Staat unbeachtlich oder ist das jeweilige Strafverfahrensrecht derart internationalisiert worden, dass hieraus eine Sperrwirkung für die innerstaatliche Verwertung resultiert? Die Antwort hierauf setzt auch beim Praktiker grundsätzliche Kenntnisse hinsichtlich des jeweiligen Beweisverbotsrechts voraus, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die sich im Rechtshilfeverkehr befindenden Staaten den gleichen Schutzstandard für Beweisverbote haben.

U v{gur Karaaslano v{glu hat es sich zur Aufgabe gemacht, in rechtsvergleichender Perspektive den aktuellen Stand des deutschen und türkischen Beweisverbotsrechts aufzuarbeiten. Dabei beschränkt er sich auf die Grundlagen, wie die Begründung von Verwertungsverboten oder die Geltendmachung von Beweisverboten im Strafverfahren.

Er kommt allgemein zu dem Ergebnis, dass die Gefahr eines "Beweismittelshoppings" bzw. der bewussten Umgehung des jeweiligen eigenen Schutzstandards für Beweisverbote durch Erhebung im ersuchten Staat nicht besteht, weil beide hier verglichenen Beweisverbotsrechtsordnungen materiell einen hohen Schutzstandard für Beweisverbote aufweisen.

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