Pflichten für Notarinnen und Notare nach dem Geldwäschegesetz

Von André Elsing, Bürovorsteher eines großen Notariats und Autor

 

Straftaten der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind komplexe Verbrechen, für die Strafverfolgungsbehörden – aber auch für die Verpflichteten nach § 2 GwG – schwer nachvollziehbar und für die Gesellschaft besonders schädlich.

Die Gesetze sind im Fluss der Veränderung; Reformen fast an der Tagesordnung. Die Optimierung der Strafverfolgung ist unerlässlich, auch um erhebliches inkriminiertes Vermögen beschlagnahmen und verwerten zu können.

Nach § 2 GwG sind die Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Verpflichtete im Sinne des GwG. Ein exaktes Kennen der Pflichten und die Erfüllung sind alles andere als einfach. Trotz des täglichen, anspruchsvollen operativen Geschäfts müssen sich die Verpflichteten den Änderungen durch Gesetz und Verordnung unverzüglich stellen. Zudem müssen die Veränderungen durch neue Risikoanalysen und Anwendungsempfehlungen (z.B. der BNotK) im Blick behalten werden, da sie zu bedeutenden Veränderungen der Geldwäscheprävention führen.

Es ergeben sich im Notariat gefährliche Stolperfallen der Verpflichteten, so z.B.:

  • bei der Geldwäscheprävention
  • Immobilienkäufen
  • Mandanten-Identifizierung.

So vermeiden Sie den Verdacht der Geldwäsche in Ihrem Notariat

1. Veränderungen rechtzeitig berücksichtigen und aktive Geldwäscheprävention

Zur Sicherstellung der eigenen laufenden und angemessenen Risikovorsorge zwecks reibungsloser Pflichtenerfüllung müssen sich die Kanzleien, Notariate und Büros effizient und zeitsparend organisieren. Wer dies nicht unternimmt und zudem ggf. als geldwäscherechtlich Verpflichteter nicht oder nur ungenügend seine Pflichten erledigt, handelt bereits fahrlässig. Darin kann ein Beitragen des Verpflichteten gesehen werden, der einen staatlichen Zugriff auf inkriminiertes Vermögen erschwert oder gefährdet. Der nach dem GwG Verpflichtete kann durch Nichtstun oder zu wenig tun selbst zum Straftäter werden, soweit dadurch die Strafverfolgung erschwert oder verhindert wird.

Eine Erfüllung Ihrer Pflichten und präventive Risikovorsorge im Notariat können Sie gewährleisten durch

  • die Auswertung einschlägiger Literatur,
  • die Beachtung der Anwendungsempfehlungen der berufsrechtlichen Kammern,
  • der Risikoanalysen und der Veränderungen bei der Einstufung von Hochrisikoländern und insbesondere
  • die Schulung der GwG-Verpflichten wie auch der Mitarbeiter.

2. Geldwäschemeldepflichtverordnung Immobilien (GwGMeldV-Immobilien)

Gerade Immobiliengeschäfte stehen im Fokus der Geldwäsche. Ob eine elektronische Meldung eines Sachverhalts an die FIU (= Financial Intelligence Unit) zu einem Verfahren zu erfolgen oder nicht zu erfolgen hat, ist vom nach dem GwG Verpflichteten stets persönlich zu überprüfen. Der Notar hat als Amtsträger diese Bewertung persönlich vorzunehmen.

Ist es notwendig, einen der Sachverhalte nach den §§ 3 – 6 GwGMeldV-Immobilien zu melden, hat dies unverzüglich zu geschehen. Liegt eine Ausnahme vor, nach der ein einschlägiger Sachverhalt nicht gemeldet werden muss (§ 7 GwGMeldV-Immobilien), darf die Meldung unterbleiben, nicht aber die Aufzeichnung der Gründe dafür. Die Dienstaufsicht kann bei fehlenden Meldungen/Aufzeichnungen leicht in eine umfangreiche Überprüfung der Amtsgeschäfte übergehen.

Vorbeugend sollte jeder Verpflichtete die Meldetatbestände übersichtlich listen und sein Büro zeitsparend so organisieren, dass Meldungen und Aufzeichnungen routinemäßig stattfinden können, und zwar stets unverzüglich und reibungslos.

 

3. Sorgfältige Identifizierung der Mandanten

Ist ein Mandant dem Notar/der Notarin persönlich bekannt, muss dennoch die Legitimierung nach dem GwG erledigt werden. Hierzu bedarf es z.B. der Vorlage gültiger Personalausweise, Reispässe oder Passersatzpapiere.

Ungenügend sind gültige Ausweispapiere in diesem Sinne aber dann, wenn die Angaben im Ausweis/Dokument nur auf eigenen Angaben des Beteiligten beruhen. Die Vorlage eines solchen Ausweispapiers ist nicht ausreichend, da die Identität durch diese Dokumente nicht festgestellt werden kann. In diesem Fall darf die Transaktion (Beurkundung) abgelehnt werden.

Ist der Notar/die Notarin oder andere GwG-Verpflichtete noch im Besitz des gültigen genügenden Ausweispapiers – z.B. aufgrund einer zuvor erfolgten Aufzeichnung, die noch zulässig vorgehalten wird – so kann von der erneuten Vorlage abgesehen werden, soweit nicht offensichtlich Änderungen eingetreten sind.

 

4. Berücksichtigung ggf. eherechtlicher Güterstände

Die Aufzeichnung der wirtschaftlich Berechtigten einer Transaktion sind vollständig und richtig zu erledigen.

Verfügt ein Verkäufer mit seinem wesentlichen Vermögen i.S.v. § 1365 BGB, übt der nicht erschienene Ehegatte ggf. die Kontrolle über die Transaktion mit aus, indem er sie versagen oder sie durch Zustimmung wirksam machen kann. Er kann auch verlangen, angemessen am Erlös beteiligt zu werden. Durch diese Kontrollausübung ist auch der nicht erschienene Ehegatte wirtschaftlich Berechtigte und entsprechend als solcher mit aufzuzeichnen.

Auch Ehegatten, die in Errungenschaftsgemeinschaft verheiratet sind, denen das Vermögen gesamthänderisch gehört, sind beide als wirtschaftlich Berechtigte aufzuzeichnen. Ist z.B. ein Ehegatte unrichtig allein in einem Grundbuch oder in einer Gesellschafterliste eingetragen, so ist zur Wirksamkeit der Transaktion die Mitwirkung beider Eheleute erforderlich. Demensprechend müssen beide Eheleute als wirtschaftlich Berechtigte aufgezeichnet werden. In der Praxis kann dies leicht übersehen werden.

 

Der Autor

André Elsing ist als Bürovorsteher eines großen Notariats tätig und verfügt über langjährige Berufserfahrung. Er ist Autor in notarrechtlichen Fachzeitschriften, leitet Seminare und Vortragsveranstaltungen für Notarfachangestellte.

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