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Igl

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Gesetzes- und Verordnungsbegründungen - Erläuterungen

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Kommentar

Buch. Softcover

2., ergänzte Auflage. 2023

400 S.

medhochzwei Verlag. ISBN 978-3-9880002-2-4

Format (B x L): 17 x 24 cm

Gewicht: 782 g

Produktbeschreibung

Für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und für Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten (ATA/OTA) ist ab dem 1. Januar 2022 eine neue bundesrechtlich geregelte Ausbildung eingeführt worden. ATA und OTA sollen grundlegende Kompetenzen für den sicheren Umgang mit Patientinnen und Patienten und für die Bewältigung komplexer und umfassender Aufgaben erwerben.

ATA und OTA lernen z. B. den fachgerechten Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten. Sie stellen die Funktions- und Betriebsbereitschaft von Geräten sicher und assistieren im Anästhesie- und OP-Bereich. Ausbildungsinhalt ist auch die Kommunikation mit den Patienten.

Im Werk werden die Vorschriften des ATA-OTA-G und der ATA-OTA-APrV anhand der Gesetzes- und Verordnungsbegründung praxisorientiert und verständlich erläutert.

Die vorliegende 2. Auflage befindet sich auf dem Rechtsstand vom 1. Oktober 2023. Die Änderungen durch die Heilberufe-Prüfungsrechtsmodernisierungsverordnung sind aufgenommen worden.

Die im Werk kommentierten Fassungen:

  • Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten vom 14.12.2019 (BGBl. I S. 2768), geändert durch Art. 5 G vom 20.7.2022 (BGBl. I S. 1174)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten vom 4.11.2020 (BGBl. I S. 2295), geändert durch Art. 3 V vom 7.6.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148)

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