Der Hübschmann/Hepp/Spitaler
Als größter Kommentar zur Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung bietet der Hübschmann/Hepp/Spitaler in 17 Bänden ein Höchstmaß an Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und Rechtssicherheit.
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Ausführliche Sachregister, getrennt nach AO, FGO und UZK, erleichtern den Zugang zu dieser Materie. Fünfmal jährlich erscheinende Ergänzungslieferungen ermöglichen zeitnahe Aktualisierungen und Neubearbeitungen.
Als Auskopplung zu diesem Loseblattwerk ist ein gebundener Kommentar zum UZK erschienen. Den Kommentar von Wolffgang/Jatzke finden Sie hier in unserem Shop.
Beziehern des Hübschmann/Hepp/Spitaler steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „HHSp online“ zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente auf der leistungsstarken und benutzerfreundlichen Oberfläche von Otto Schmidt online.
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Inhalte von „HHSp online“
- Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung Kommentar, 23.500 Seiten
- Tipke/Lang, Steuerrecht, 1.700 Seiten
- AO-Steuerberater, Informationsdienst, 12 Ausgaben/Jahr
- Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell
Alle Änderungen stets im Blick
Lieferung 263 – Juli 2021
- § 16 AO (Dr. Wackerbeck)
- § 88 AO (Prof. Dr. Drüen)
- §§ 191, 192 AO (Boeker)
- §§ 237–239 AO (Prof. Dr. Heuermann)
- § 366 (Dr. Birkenfeld)
- § 47 FGO (Steinhauff)
- §§ 97–99 FGO (Dr. Rauda)
- § 107 FGO (Prof. Dr. Lange)
- § 5 FVG (Schmieszek)
Dr. Wackerbeck hat die Kommentierung zu § 16 AO zur sachlichen Zuständigkeit auf den neuesten Stand gebracht. Insb. hat er sich dabei ausführlich mit der aktuell streitig in der finanzgerichtlichen Rspr. diskutierten Frage der Zulässigkeit der bundesweiten Zuständigkeitskonzentration für das Erhebungsverfahren in Angelegenheiten des steuerlichen Kindergeldes auf den Inkasso-Service bzw. die Familienkasse NRW Nord gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG auseinandergesetzt.
Verwaltungsverfahren bedürfen der Informationsgewinnung und Informationsverarbeitung zur Vorbereitung der behördlichen Entscheidung. Der Untersuchungsgrundsatz im Steuerverfahren (§ 88 AO) ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips und der Grundsätze des fairen Verfahrens und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die Vorschrift eröffnet der Finanzbehörde ein Verfahrensermessen bei der Ermittlung der steuerrelevanten Voraussetzungen der Tatbestandsverwirklichung. Das Ermittlungsermessen muss im Einzelfall sach- und zweckgerecht und zugleich gleichheitsgerecht und freiheitsschonend ausgeübt werden. Im Zuge der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens im Jahre 2016 wurde § 88 AO um ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich der risikoorientierten finanzbehördlichen Untersuchung ergänzt. Insb. in § 88 Abs. 2 und 3 AO wurden neben den unverändert fortgeltenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Gleichmäßigkeit und Rechtsmäßigkeit auch die Ziele der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit explizit im Amtsermittlungsgrundsatz verankert und zugleich sein Inhalt und seine Grenzen abgesteckt. Als zentrale Maßnahme der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens durch das BestModG ist der verstärkte Einsatz von Informationstechnik, namentlich die ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung von dafür geeigneten Steuererklärungen insb. mittels Risikomanagementsystemen anzusehen. Hierdurch soll eine Konzentration der personellen Ressourcen auf die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle erreicht werden. Zur Umsetzung dieses Ziels regelt § 88 Abs. 5 AO nunmehr gesetzlich den Rahmen des Einsatzes von sog. Risikomanagementsystemen. Die Neukommentierung aus der Feder von Prof. Dr. Drüen erläutert eingehend und kritisch den „modernisierten“ Untersuchungsgrundsatz einschließlich der Mitwirkungsbeiträge der Beteiligten, die für den Steuervollzug unverzichtbar sind.
§ 191 AO (Haftungsbescheide, Duldungsbescheide) und § 192 AO (vertragliche Haftung) wurden hinsichtlich Rspr. und Lit. auf den aktuellen Stand gebracht (Boeker). In § 191 AO wurde der Abschnitt über die Verjährung von Haftungsbescheiden neu gefasst, insb. die Ausführungen, wie sich die Verlängerung der Frist für die Festsetzung der Steuerschuld auf die Frist für den Erlass eines Haftungsbescheids auswirkt und inwieweit die für Steuerbescheide geltenden Verjährungsvorschriften auf Haftungsbescheide entsprechend anwendbar sind. Eingearbeitet habe ich die Rspr. zum Duldungsbescheid, der insb. Bedeutung für die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens hat. Häufig versuchen Steuerschuldner der Vollstreckung wegen Steuerschulden dadurch zu entgehen, dass sie Geschäftspartner und Kunden anweisen, Geldbeträge auf das Konto eines anderen zu überweisen. Durch Duldungsbescheid können die Finanzbehörden den Kontoinhaber für die Steuerschulden des Schuldners in Anspruch nehmen, wenn es ihnen gelingt, die Voraussetzungen des AnfG (vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung oder Unentgeltlichkeit der Leistung) nachzuweisen.
Die Erläuterungen zu den Zinsvorschriften §§ 237 bis 239 AO schließen an die Neukommentierungen der §§ 233 bis 236 AO aus der letzten Lieferung an und wurden ebenfalls vollständig überarbeitet und neu strukturiert (Prof. Dr. Heuermann). Dies geschah, obwohl die Fachwelt immer noch auf eine Entscheidung des Gesetzgebers oder des BVerfG zur Zinshöhe in der realen Welt der Negativzinsen wartet. Dennoch konnten wir bei der Überarbeitung der Zinsvorschriften – wegen des dringenden aktualisierungsbedarfs – darauf nicht warten. Denn auch der Gesetzgeber war insoweit aktiv und hat § 239 AO durch einen neuen Absatz 3 ergänzt, den es neu zu kommentieren galt. Aber auch bei der Zinshöhe (§ 238 AO) gab es eine Fülle innovativer Ansätze, welche die Kommentierung des § 238 AO berücksichtigt und – de lege ferenda – um einen neuen Vorschlag ergänzt, der sich am Unionsrecht orientiert.
§ 366 (Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung) ist neu bearbeitet worden (Dr. Birkenfeld). Die Vorschrift ist unauffällig; eine Vorschrift für Praktiker. Sie aber besonders dann wichtig, wenn Fristen für die Klageerhebung versäumt sein könnten. Die üblichen Fristen beginnen nicht, wenn die Finanzbehörde bei der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Fehler gemacht hat. Der Streit, ob eine Einspruchsentscheidung überhaupt bekannt gegeben worden ist oder wann sie den Beteiligten erreicht hat, kann langwierig und schwierig sein. Wichtig ist es, den Weg zu verfolgen, wie die Einspruchsentscheidung den Betroffenen erreicht hat. Es lohnt sich bei Fristproblemen die „Formalien“ zu prüfen, die die Finanzbehörde einhalten muss, um die ordnungsgemäße Bekanntgabe zu gewährleisten. Es lohnt sich auch, einen Blick auf die Rechtsbehelfsbelehrung zu werfen. Ihr Inhalt kann unzureichend sein und weitere Probleme mit Fristen auslösen. Schließlich wird die Verpflichtung der Finanzbehörde zu einer verständlichen und umfassenden Begründung der Rechtsbehelfsentscheidung nicht immer mit dem notwenigen Ernst erfüllt. Selbst wenn Finanzgerichte Mängel heilen können, besteht ihre Aufgabe nicht darin, von der Finanzbehörde unzureichend aufgeklärte Fälle aufzuarbeiten.
Die Kommentierung des § 47 FGO (Steinhauff) arbeitet umfassend die zwischenzeitlich ergangene vielfältige Rspr. sowie das vor allem durch ausgewechselte Autoren veränderte Schrifttum ein. Hinzuweisen ist auf das Gesetz vom 5.7.2017 zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz, wodurch § 47 Abs. 2 FGO ohne inhaltliche Änderung durch das Merkmal „Protokoll“ anstelle vormals „Niederschrift“ geändert worden ist. Erneut wird auf die durch verschiedene Klagefristen und Verfahren aufgeworfenen Verfahrensprobleme durch Einführung der Teil – Einspruchsentscheidung und zusätzlich der besonderen Regelungen in Art. 97 § 18a EGAO eingegangen. Ausführlich wird die Dauer der Klagefrist abgehandelt. Besondere Fragen ergeben sich bei der Zulässigkeit der vorgezogenen Fortsetzungsfeststellungsklage. Streitig ist, ob auch für nichtige Verwaltungsakte bzgl. der Anfechtungsklage eine Frist gilt. Der Rspr. des IX. Senats des BFH wird ausdrücklich zugestimmt, wonach schlichte Änderungsanträge gegen Einspruchsentscheidungen ohne zusätzliche Einschränkungen zulässig sind. Grds. abgelehnt wird eine Dispositionsbefugnis der Gerichte bezüglich der Sachentscheidungsvoraussetzungen der Klagefrist. Ausführlich behandelt wird die Emmott’sche Fristenhemmung. Ausführlicher wird auf Fragen der Bekanntgabe von Verwaltungsakten eingegangen. An der Kritik an der Rspr. zur zulässigen Klageerweiterung auch noch nach Ablauf einer Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO wird ausdrücklich festgehalten.
§ 97 FGO (Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Klage), § 98 FGO (Teilurteil) und § 99 FGO (Grundurteil sowie Vorabentscheidung über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage) wurden überarbeitet und aktualisiert. Insbesondere wurde Wert auf praxisrelevante Hinweise wie Beispiele für die einzelnen Urteilsformen und Tenorierungsvorschläge gelegt (Dr. Rauda).
Die Kommentierung des § 107 FGO (Berichtigung des Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit) wurde überarbeitet und hinsichtlich Rspr. und Lit. auf den neusten Stand gebracht (Prof. Dr. Lange).
§ 5 FVG (Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern) ist seit der letzten Überarbeitung der Kommentierung mehrfach geändert worden, zuletzt durch das Gesetz Digitale Rentenübersicht v. 11.2.2021 (BGBl. I 2021, 154). Dabei handelte es sich z.T. um eine Ausweitung des Aufgabenkreises der Behörde, auf die zunehmend Aufgaben der Steuerverwaltung mit internationalem Bezug übertragen werden, und z.T. um Anpassung an geänderte Vorschriften vor allem des europäischen Rechts. Die Änderungen betreffen beispielsweise die Zuständigkeiten des BZSt für Bußgeldverfahren (Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018, BGBl. I 2018, 2338), internationale Verständigungs- und Streitbeilegungsverfahren nach dem EU-DBA-SBG (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union v. 10.12.2019, BGBl. I 2019, 2103), die Unterstützung des BMF bei Gesetzesfolgenabschätzungen und den automatischen Austausch länderbezogener Berichte auf internationaler Ebene (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 20.12.2019, BGBl. I 2019, 2451), die Steuerfahndung durch das BZSt und das geplante Zuwendungsempfängerregister (JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096). Die Überarbeitung (Schmieszek) bringt die Kommentierung auf den aktuellen Stand und berücksichtigt insb. auch die neuere Rspr., das aktuelle Schrifttum und die neueren und aktualisierten Verwaltungsanweisungen.