Dr. Johannes Dilling, Dr. Simon Gerdemann

Hinweisgeberschutzgesetz

Das unverzichtbare Know-how für die Praxis

593,81 €

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12.02.2025 | Online

 

Seminarberatung

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Fax: (0 89) 381 89 - 547

seminare@beck.de

Live-Webinar

Live-Webinar: 1. Block: 09:15 - 12:00 Uhr, 2. Block: 12:30 - 15:15 Uhr

Live-Webinar: 5,5 Zeitstunden nach § 15 FAO und § 15 Abs. 2 HinSchG

Programm als Download

Ziel

Pflichten durch das HinSchG effizient & rechtssicher umsetzen

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) erhält Deutschland erstmals ein eigenständiges Gesetz auf dem Gebiet des Whistleblowing-Rechts. Die vielfältigen Neuregelungen des HinSchG werden die Praxis nachhaltig prägen, nicht zuletzt durch die verpflichtende Einrichtung von Meldestellen in sämtlichen Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten und die Neuausrichtung arbeitsrechtlicher Grundsätze und Rechtsfolgen.

Das Seminar erläutert die praktische Bedeutung der wichtigsten Bestimmungen des HinSchG und zeigt auf, wie sich Meldestellen gesetzeskonform einrichten und betreiben lassen, auf welche Fallstricke Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich gefasst machen müssen und wie sich den einschlägigen Haftungs- und Sanktionsrisiken effektiv begegnen lässt.

Inhalt

Einführung in das HinSchG

  • Hintergründe und Regelungsbereiche
  • Anwendungsbereich und Bedeutung

HinSchG und Arbeitsrecht

  • Schutzvoraussetzungen für Hinweisgeber
  • Rechtsfolgen aus Perspektive der Beteiligten
  • Besondere Probleme und ihr Konfliktpotenzial

Anforderungen an Meldestellen

  • Technische und inhaltliche Voraussetzungen für die Meldestellen
  • Gegenüberstellung der verschiedenen Konzepte (intern / IT-basiert / Ombudspersonen)
  • Umsetzung der Konzernlösung
  • Exkurs: Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
    an Beschwerdestellen

Praktischer Umgang mit Hinweisgeberfällen

  • Umgang mit anonymen Meldungen
  • Folgemaßnahmen und interne Ermittlungen
  • Verfahrensordnung
  • Rückmeldung an die hinweisgebende Person


Hinweis: Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten sind seit 2023 verpflichtet, eine Meldestelle einzurichten.

 

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