Das Kommunalabgabenrecht unterliegt wie kaum einem anderen Rechtsgebiet einer schnellen Fortentwicklung vor allem durch die Rechtsprechung. Für alle mit dieser Materie befassten Behörden und Personen ist daher ein umfassender und aktueller Kenntnisstand unabdingbar. Der seit Jahrzehnten gut eingeführte und weit verbreitete Praxis-Kommentar zum Kommunalabgabengesetz (KAG) des Landes Schleswig-Holstein trägt diesen Anforderungen Rechnung.
In diesem Werk wird das Kommunalabgabenrecht mit seinen Rechtsvorschriften von langjährig mit dem Thema befassten Verwaltungsrichtern, einem anerkannten Fachmann aus dem zuständigen Ministerium, von Experten aus einem kommunalen Spitzenverband, der Rechtspraxis, der Kommunalverwaltung sowie der Aus- und Weiterbildung kommentiert. Die aktuelle Rechtsprechung sowie die zunehmenden öffentlichen Diskussionen über Notwendigkeit und Höhe kommunaler Abgaben werden berücksichtigt. Die praxisnahe und leicht verständliche Erläuterung der einzelnen Paragraphen orientiert sich maßgeblich an der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts sowie anderer Obergerichte.
Das Erläuterungswerk eignet sich für alle Gemeinde-, Amts-, Stadt-, Kreisverwaltungen, Zweckverbände, kommunalen Unternehmen, kommunalen Mandatsträger, kommunalen Dienstleister, Verwaltungsgerichte, Fachanwälte und sonstigen rechtsberatenden Personen.
Das kompetente Autorenteam besteht aus Dierk Habermann, Vorsitzender Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht a. D., Prof. Dr. Marcus Arndt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Kiel, Ralph Riehl, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Schleswig a. D., Wolfgang Belz, Geschäftsführer der COMUNA GmbH, Horst Bliese, Ministerialrat im Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Richard Elmenhorst, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bochum, Klaus Latendorf, stv. Leiter der Verwaltungsakademie Bordesholm a. D., Karl-Heinz Mücke, Oberamtsrat a. D., und Peter Schütt, Jugendfeuerwehrzentrum Schleswig-Holstein gGmbH für den Anhang zu § 6 KAG.