Greif

Die Unanwendbarkeit richtlinienwidriger deutscher Arbeitsgesetze

Eine Analyse der Rechtsprechung des EuGH zum Anwendungsvorrang der Unionsgrundrechte in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten

Nomos

ISBN 978-3-8487-2586-1

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2016

Umfang: 353 S.

Verlag: Nomos

ISBN: 978-3-8487-2586-1

Weiterführende bibliografische Daten

Das Werk ist Teil der Reihe: Arbeits- und Sozialrecht; 139

Produktbeschreibung

Der EuGH erregt immer wieder Aufsehen mit Entscheidungen, die man entweder als unerwartet oder als ungewöhnlich bezeichnen kann und die teilweise auch neue Rechtsinstitute kreieren. In diese Kategorie fallen auch die Entscheidungen in den Rechtssachen „Mangold“ und „Kücükdeveci“. Diese beiden Urteile hatten zur Konsequenz, dass zwei deutsche Arbeitsgesetze, die sich als mit unionalen Richtlinien unvereinbar erwiesen, in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten unangewendet bleiben mussten. Aufsehen erregte dies deshalb, weil der EuGH nicht die „unmittelbare Wirkung“ unionaler Richtlinien, sondern den Anwendungsvorrang eines ungeschriebenen Unionsgrundrechts als ursächlich für die Unanwendbarkeit der beiden deutschen Gesetze erachtete. Ob und inwieweit sich diese EuGH-Rechtsprechung auch auf die nunmehr in der Europäischen Grundrechtecharta positivierten Grundrechte übertragen lässt, bzw. durch den EuGH bereits übertragen wurde, ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.


Dr. Stefan Greif wurde für die Arbeit der „Aulinger-Preis“ 2016 verliehen. Der Preis wird seit 2005 ausgelobt und ist eine Auszeichnung für herausragende Dissertationen, die auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts einschließlich des Steuerrechts an der Ruhr-Universität Bochum entstanden sind.
Nomos Aktuell [Meldung vom 15.04.2016]

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Abstract The CJEU repeatedly causes stir with judgements which can be described as either unexpected or unusual. This also applies to the cases "Mangold" and "Kücükdeveci". As a result of these judgements two german labour laws, which were not in conformity with a directive, could no longer be applied, neither in litigations between private parties. The reason for this was the supremacy of an unwritten fundamental right or general principle of EU law and not the „direct effect“ of a directive. This paper answers the question to what extent the findings of the CJEU in relation to the supremacy of unwritten fundamental rights are also applicable to the Charter of Fundamental Rights of the European Union.

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