Glotzbach

Handbuch für das Verwaltungszwangsverfahren

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Handbuch

Loseblatt. In 2 Ordnern

Loseblattwerk mit 81. Aktualisierung. 2022

Rund 3100 S.

Verlag W. Reckinger. ISBN 978-3-7922-0140-4

Format (B x L): 21,2 x 23,2 cm

Gewicht: 3800 g

Stand: Juli 2022

Produktbeschreibung

Das Handbuch für das Verwaltungszwangsverfahren (Handbuch VZV) verdient uneingeschränkt das Prädikat einer praxisgerechten Arbeit, die allen mit der Forderungsvollstreckung befassten Stellen und Bediensteten wertvolle Hilfe leistet. Es ist den kommunalen Kassen bundesweit ein täglicher Ratgeber.

 

Die laufende Aktualisierung erfolgt durch Ergänzungslieferungen. Das Werk wird somit regelmäßig auf den neuesten Stand der Gesetzgebung und der Rechtsprechung gebracht.

 

Auf Länderebene wurden die Änderungen in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen in das Werk eingearbeitet.

 

Hinsichtlich der Bekanntgabe von Verwaltungsakten wurden die Ausführungen zur Bekanntgabefiktion völlig überarbeitet und ergänzt.

 

Der Bundesgesetzgeber hatte mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 die Möglichkeit des Datenabrufs bei den Kreditinstituten geschaffen und diesbezüglich zum 1. April 2005 die Abgabenordnung um die Regelungen des Kontenabrufs erweitert. Seit dem 1. Januar 2009 erfolgt der Bankkontenabruf auch für die Kommunen direkt beim Bundeszentralamt für Steuern. Mit der Einführung der Vermögensauskunft durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung, das zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, hat derselbe Gesetzgeber auch den Gerichtsvollziehern den Abruf von Kontendaten ermöglicht. Trotzdem sind aber auch die Kommunen unter der Einschränkung des § 93 AO befugt, beim Bundeszentralamt für Steuern entsprechende Kontenabrufe zu beantragen. Das gesamte Verfahren wurde im Rahmen dieser Ergänzungslieferung beschrieben.

 

Neu eingefügt wurde die Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung.

 

Die Abschnitte zur Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung wurden aktualisiert, wobei jeweils die neueste Rechtsprechung Berücksichtigung fand. Dies galt ebenso für das Insolvenzverfahren.

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