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Organ der Bundessteuerberaterkammer

63. Jahrgang

C.H.BECK

ISBN 0949-7676

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Bibliografische Daten

Zeitschrift

Zeitschrift inkl. Online-Nutzung. Geheftet

Erscheinungsweise: wöchentlich

63. Jahrgang. 2025

Inkl. Datenbank Beck SteuerDirekt und DStR-App.

Verlag: C.H.BECK

ISBN: 0949-7676

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Aktuelles BGH-Urteil bestätigt wiederholt: DStR ist Pflichtlektüre für Steuerberater

„…Grundsätzlich darf der Steuerberater auf den Fortbestand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung vertrauen … Maßgeblich ist die jeweils aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beratung. Über deren Entwicklung muss sich der Berater anhand der … einschlägigen Fachzeitschriften unterrichten … In Betracht kommen vor allem das vom Bundesfinanzministerium herausgegebene Bundessteuerblatt und die von der Bundessteuerberaterkammer herausgegebene Zeitschrift 'Deutsches Steuerrecht'."

BGH, Urteil vom 25.9.2014, IX ZR 199/13: Einsichtspflicht eines Steuerberaters


»Ich will als Steuerberater auf der sicheren Seite sein – vor allem bei der Betriebsprüfung. Deshalb ist die DStR für mich die erste Wahl.«

 

Die DStR – ein Muss
Was in der DStR steht, müssen Sie wissen. Denn die hier veröffentlichten Gerichtsentscheidungen gelten als gelesen. Deshalb ist die DStR haftungsrechtlich ein Muss. Das wurde von Gerichten bereits mehrfach so entschieden. Die DStR braucht man in jedem Fall, um seriös arbeiten zu können.


Sicher durch die Informationsflut
Bei der Masse an Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung ist es völlig unmöglich, selbst immer den Überblick zu behalten. Die DStR führt den Steuerberater sicher durch die steuerrechtliche Informationsflut.


Zeigt mehrere Wege zur besten Lösung
Lösungen von der Stange bringen Sie oft nicht weiter. In der DStR finden Sie Alternativen für komplizierte Beratungsfälle. Nur so sind Sie auf Augenhöhe mit Betriebsprüfern der Finanzbehörden und müssen keine Steuerprüfung mehr fürchten.


Überblick und Tiefgang
Jeden Freitag liefert die DStR alles Wichtige, um schnell Bescheid zu wissen. Sorgfältig gefiltert und auf das Wesentliche fokussiert. Gleichzeitig bietet Ihnen die DStR umfangreiches Rüstzeug für anspruchsvolle Steuerfälle. In der DStR lesen Sie Informationen mit Tiefgang, um für Ihren Mandanten die beste Lösung zu finden.


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Alles für die Steuerberatung
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DStRE: Der umfassende Entscheidungsdienst
Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung haben ihren Ursprung in den Finanzgerichten. In der DStRE finden Sie deshalb alle Urteile der ersten Instanz mit Signalwirkung. Dazu alle BFH-V-Entscheidungen und alle wichtigen BFH-NV-Entscheidungen. Im Volltext und mit wichtigen redaktionellen Anmerkungen.


DStRK: Bringt das Wesentliche auf den Punkt
DStRK – DStR kurzgefaßt filtert 2-mal monatlich aus der Masse der Neuigkeiten ergänzend zu den Volltexten in DStR und DStRE genau die Entscheidungen von BFH, EuGH, BVerfG und Finanzgerichten heraus, die Sie für die steuerrechtliche Praxis unbedingt kennen müssen:

  • Was wurde entschieden?
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 Jede Entscheidung mit Praxishinweisen
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  • DStRK: Für den kurzgefaßten Überblick über alle praxiswichtigen Entscheidungen. Erscheint 2-mal monatlich.
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Steuerberater und die DS-GVO: Wie lange dürfen Akten aufbewahrt werden?
Aktueller Beitrag aus der DStR hier zum Nachlesen.

Urteile BGH / LG Bonn

Auszüge aus den Urteilen des BGH und LG Bonn zur Einsichtspflicht eines Steuerberaters:


"…Grundsätzlich darf der Steuerberater auf den Fortbestand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung vertrauen … Maßgeblich ist die jeweils aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beratung. Über deren Entwicklung muss sich der Berater anhand der … einschlägigen Fachzeitschriften unterrichten … In Betracht kommen vor allem das vom Bundesfinanzministerium herausgegebene Bundessteuerblatt und die von der Bundessteuerberaterkammer herausgegebene Zeitschrift 'Deutsches Steuerrecht'."


BGH, Urteil vom 25.9.2014 – IX ZR 199/13

"Solange sich der Steuerberater an der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH und des BVerfG orientiert, arbeitet er pflichtgemäß. … Man kann deshalb von ihm regelmäßig nur verlangen, die Entscheidungen zur Kenntnis zu nehmen, die im Bundessteuerblatt und in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht – dem Organ der Bundessteuerberaterkammer – veröffentlicht worden sind. Die Zeitschriften „Neue Wirtschaftsbriefe”, „wistra”, „Finanzrundschau” und „Entscheidungen der FG (EFG)” gehören nicht zur Standardausstattung einer Steuerberatungspraxis. Die unterlassene Kenntnisnahme dortiger Veröffentlichungen kann dem Berater somit nicht zum Vorwurf gemacht werden."
 
LG Bonn, Urteil vom 27.5.2008 – 15 O 467/07


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