Zur Zukunft des „beA“ – warum es 2022 richtig ernst wird

IT-Anwendungen, Datenschutz, Sicherheit Form, Prozess, Best Practice

In Zeiten von Pandemie, Lockdown und Home Office wird nicht weniger gestritten und um Rechtsfrieden gerungen als in konjunkturellen Hochphasen. Justiz und Anwaltschaft sind systemrelevant. Ohne Elektronischen Rechtsverkehr würde der moderne Rechts- und Verwaltungsstaat dem Gemeinwohlinteresse nicht mehr gerecht werden. 

Nur noch elektronisch klagen

In der Wirtschaft läuft ohne IT schon lange nichts mehr. Zum nächsten Jahreswechsel 2022 wird es richtig ernst für alle Papiertraditionalisten, wenn die Berufsträger nur noch elektronisch klagen können. Freilich gibt es, v.a. für Richter, Ausnahmen. Wenn die Anwaltschaft aber immer noch auf digitale „beA“-Dokumente gedruckte Papierkonvolute vom Briefträger in den Postkasten zugestellt bekommt, die dann wieder gescannt werden müssen, sieht man, wie weit die meisten Justizbehörden wirklich sind mit dem technischen Fortschritt. 

Das E-Verfahren in der föderalen Pilotisierungsphase

Wo steht der Justizstandort im Vergleich zur Industrie und im internationalen Vergleich? Auf der Ebene des 5G-Ausbaugrades; im hintersten Mittelfeld des Verfolgerfeldes. E-Verfahren, Videokonferenzen, E-Akten bei Gerichten und Behörden stecken noch in föderalen Pilotierungsphasen. Der Gedanke an Zeitreisen, an Marty McFly und Doc Emmett Brown kommt auf und man möchte unweigerlich sagen: „Marty, egal was kommt, geht nicht ins Jahr 2020.“ In Bezug auf den ERV und das beA müsste man hier vorsorglich, insbesondere wegen der 2018 festgestellten erheblichen Systemmängel, auch noch weitere „desaströse Phasen“ ausklammern. 

Das Positive ist, dass man – sofern man nicht rausfliegt wegen zu langer Verweildauer – große und kleine Klagen im Dateiuploadverfahren zu einem Gericht am anderen Ende der Republik jagen kann. Sachgerecht wäre nur, dass man eine E-Mail-Benachrichtigung über neue beA-Eingänge verlässlich vom System bekommt und nicht auch noch ein Ticket schreiben muss, nachdem man der BRAK von konkreten Benachrichtigungsfehlfunktionen berichtet hat. 

Die Antwort auf beA-Anwenderfragen

Sind Dateiformate vorgegeben? Gibt es im ERV-Prozess Handlungsoptionen, wenn die KfH auf die beA-Eingaben von Kläger- und Beklagten-Vertreter Papierkonvolute ausgedruckt mit Postpaketsendung rundschreibt? Taugt das beA als Legal Tech-Exportschlager? Welche EDV– und Administrationsempfehlungen gibt es? 

Das ABC der ERV-Grundlagen und typische beA-Anwenderfragen werden in der Neuauflage „Elektronischer Rechtsverkehr“ thematisiert und im Dialog unter www.erv-navigator.de. Degen/Emmert behandeln die aktuellen Technikmöglichkeiten, Änderungen und Investitionen in Kanzleien, Gerichten, Behörden und Unternehmen, u.a. zum Beweisrecht, IT-Sicherheit, Ersetzendes Scannen, Digitale Langzeitarchivierung, Best Practice.

 

Zum Autor:

Dr. Thomas A. Degen, Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht), Jordan & Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV Süd (DSB-TÜV), Lehrbeauftragter der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart (DHBW)

 

Degen / Emmert

Elektronischer Rechtsverkehr

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