Juristische Prüfungsordnungen der Bundesländer im Vergleich

Vorgaben für die juristische Ausbildung lassen sich zunächst im Deutschen Richtergesetz (DRiG) finden. Danach setzt sich diese Ausbildung aus einem rechtswissenschaftlichen universitären Studium und einem anschließenden Vorbereitungsdienst zusammen.

Das juristische Studium soll vier bzw. einschließlich der Prüfung viereinhalb Jahre betragen und zum Gegenstand folgende Pflichtfächer haben: die Kernbereiche aus dem Bürgerlichen Recht, dem Strafrecht, dem Öffentlichen Recht, dem Verfahrensrecht, einschließlich der europarechtlichen Bezüge sowie die rechtswissenschaftlichen Methoden und die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen.

Weiterhin sollen die Studierenden an wenigstens einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung teilnehmen.

Neben den universitären Prüfungen ist außerdem eine praktische Studienzeit von mindestens 3 Monaten in der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren. Die Ausgestaltung der genaueren Anforderungen an diese praktische Studienzeit bleibt den einzelnen Bundesländern überlassen.

Wir wollen dir mit einer Gegenüberstellung einzelner Aspekte der Prüfungsordnungen dabei helfen, unter Berücksichtigung der eigenen Stärken, Vorlieben und Interessen das richtige Bundesland zu wählen. Nähere Informationen sind auf den Internetseiten der jeweiligen Landesjustizprüfungsämter und insbesondere in den jeweiligen Landesjustizausbildungsgesetzen zu finden. Den Vergleich der juristischen Prüfungsordnungen der Bundesländer kannst du dir mit einem Klick auf den folgenden Button einfach herunterladen:

 

Wie setzt sich die erste Prüfung zusammen?

Den Abschluss des Studiums bildet die erste Prüfung. Diese setzt sich wiederum aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung zusammen. Den universitären Schwerpunkt wählen die Studierenden in der Regel nach 4 – 5 Semestern aus dem Angebot der jeweiligen Universität selbst aus.

Die genaue Ausgestaltung des Schwerpunkts, also welche Fächer umfasst sind und welche Prüfungsleistungen erbracht werden müssen, bestimmen die Universitäten in weiten Teilen selbst. Das DRiG gibt lediglich vor, dass mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen ist.

In der endgültigen Gesamtnote der ersten Prüfung, also des ersten juristischen Examens, zählt diese universitäre Schwerpunktprüfung 30%. Für die staatliche Pflichtfachprüfung gibt das DRiG ebenfalls nur Rahmenvorgaben.

So soll diese Prüfung aus schriftlichen und mündlichen Leistungen bestehen und 70% der endgültigen Gesamtnote ausmachen. Weiterhin gibt das DRiG vor, dass die staatliche Pflichtfachprüfung bei Nichtbestehen grundsätzlich einmal wiederholt werden kann.

 

Was bedeutet Freiversuch?

Für den Fall, dass die Prüfungsleistungen frühzeitig erbracht werden, ist die Möglichkeit eines sogenannten Freiversuchs vorgesehen.

Freiversuch bedeutet, dass die vorgenommene Prüfung, soweit sie erfolglos – also nicht bestanden – ist, als nicht unternommen gilt. Der Prüfling bekommt so einen zweiten Wiederholungsversuch als Bonus dazu. Nähere Regelungen zu den Modalitäten des Freiversuchs sind ebenfalls der Gesetzgebung der Länder vorbehalten.

Auch bleibt es den Ländern überlassen, Regelungen zu möglichen Notenverbesserungsversuchen zu treffen.

 

Unterschiede von Bundesland zu Bundesland

Aus der Länderkompetenz für die Regelung zur genaueren Ausgestaltung des Studienverlaufs und der staatlichen Pflichtfachprüfung folgt, dass die Prüfungsordnungen der einzelnen Bundesländer einige Unterschiede aufweisen. Vor der Wahl des Studienortes lohnt es sich also, diese einmal anzuschauen.

So gibt es nicht nur bedeutende Unterschiede bei der Frage, inwieweit die zur Prüfung mitgebrachten Gesetzestexte mit »Helferlein« ausgestattet sein dürfen, sondern auch im Bereich der mündlichen Prüfung.

Hier gilt es genau hinzuschauen, welche Leistungen im jeweiligen Land zu erbringen sind und auch in welchem Gewichtungsverhältnis die mündliche zu der schriftlichen Prüfung steht.

 

Keine Angst vor Vorträgen haben

Dabei sollte man jedoch auch immer bedenken, dass fast jede*r Jurist*in spätestens im Berufsleben regelmäßig mündlich vor anderen referieren muss. Es kann daher lohnenswert sein, sich schon im Studium der Angst vor Vorträgen zu stellen und ein Bundesland zu wählen, in dem am Ende des Studiums eine eher umfangreiche mündliche Prüfung steht.

 

(Dieser Text erschien in ähnlicher Form zuerst im Beck’schen Studienführer für das Wintersemester 2020/2021.)

 

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