Seit über 40 Jahren Jahren sichert der bewährte Standard-Kommentar in Loseblattform die präzise und korrekte Anwendung des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG - und seiner zahlreichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Der aktuelle Stand enthält die Einarbeitung der Änderung des § 151a NSchG durch Art. 8 des Haushaltsbegleitgesetzes zum zweiten Nachtragshaushalt des Haushaltsjahres 2023 vom 3.5.2023, neue oder überarbeitete Erlasse einschließlich ihrer Fundstellen (Stand: Juni 2023) sowie die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung deutscher Gerichte zum Schulrecht. Mit der Erweiterung des § 151a NSchG hat der Gesetzgeber die an Ersatzschulen eingerichteten Bildungsgänge der Fachschule - Heilerziehungspflege – und der Fachschule – Heilpädagogik – ab dem Schuljahr 2023/2024 in die Schulgeldfreiheit einbezogen, um dem Fachkräftemangel in pädagogischen und medizinisch-therapeutischen Berufen entgegenzuwirken. Die Bestimmungen des § 151a NSchG sind aus diesem Anlass weiter erläutert worden.
Grundlegend überarbeitet wurden z. B. die ausführlichen Erläuterungen zur Schulpflicht in den §§ 63 bis 71 NSchG, zu Einzelfragen der Schülerbeförderung und zum Anspruch auf Erstattung von Beförderungsaufwendungen in § 114 NSchG sowie zum Erlass von Ordnungsverfügungen zur Durchsetzung des Schulzwangs.
Die Erläuterungen zur Umsetzung des Unterrichtsauftrags der Schule und der Teilnahmepflicht während der Corona-Pandemie wurden zusammengefasst und der tatsächlichen Entwicklung entsprechend gekürzt. Die Kommentierung zur Finanzierung des Schulbaus befasst sich erstmalig eingehend mit der von Kommunen zunehmend gewählten Beschaffungsalternative Öffentlich-Private Partnerschaft (ÖPP = PPP Public private Partnership), den dazu gebräuchlichen unterschiedlichen Vertragsmodellen und dem Rechtsanspruch auf Zuwendungen zu ÖPP-Vorhaben nach § 117 NSchG. Behandelt werden hierzu die Möglichkeiten der Finanzierung durch Projektfinanzierung oder Forderungsverkauf.
Vertieft und präzisiert wurden u. a. die Erläuterungen zur Zuständigkeit der Schulleitung für die Ausübung des Hausrechts bei Störungen der schulischen Nutzung der Schulanlage.
In den Erläuterungen wird weiterhin einer Vielzahl spezieller Fragen der Schul- und Verwaltungspraxis nachgegangen. Der aktuelle Bearbeitungsstand greift z. B. folgende auf:
Wo können öffentliche Schulen in Niedersachsen Beratung und Unterstützung erfahren, wenn sie ab dem Jahr 2025 der Umsatzbesteuerung unterliegen? Wie können Schulen ihrer wettbewerbsrechtlichen Neutralitätspflicht genügen, wenn sie sich (z. B. im Bereich der Medienbildung) für die Verwendung eines namentlich bestimmten Produkts im Unterricht entschieden haben und ist in diesen Fällen die Weitergabe des Namens eines Sponsors auf der Homepage der Schule zulässig? Gilt für durch pflichtwidriges Handeln von Schülerinnen oder Schülern geschädigte oder bedrohte Lehrkräfte ein generelles Mitwirkungsverbot in der Konferenz über Ordnungsmaßnahmen? Dürfen von Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten für unterrichtsergänzende Leistungen von Kooperationspartnern Kostenbeiträge erhoben werden? Wie wirkt sich das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage im niedersächsischen Schulrecht für die Befreiung vom Unterricht auf die Anwendung der Verwaltungsvorschrift in Nr. 3.2 der Ergänzenden Bestimmungen zu § 63 NSchG aus? Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer privat organisierten Schülerbeförderung durch Verwandte, Nachbarn oder andere, der Schülerfamilie nahestehende Personen? Können Erziehungsberechtigten im Kosteninteresse darauf verwiesen werden, ihr Kind nur mit dem eigenen Kraftfahrzeug und nicht mit einem Mietwagen zur Schule zu befördern?
Der Kommentar mit seinem tiefgegliederten Inhaltsverzeichnis ist heute eine unentbehrliche Arbeitshilfe für Schulleitungen, Schulgremien, Lehrkräfte, Eltern- und Schülervertretungen, Schulträger, Schulverwaltungen, Gerichte, Rechtsanwälte und am Schulleben Interessierte.
Die Autoren sind erfahrene Schulpraktiker. Ltd. Regierungsdirektor i.R. Jürgen Brockmann leitete das Dezernat Schulrecht, die Schulabteilung der Bezirksregierung Hannover und anschließend die Regionalabteilung Hannover der NLSchB. Vors. Richter am Verwaltungsgericht Hannover i.R. Klaus-Uwe Littmann war mit seiner Kammer u.a. zuständig für Schulrecht, Hochschulrecht und Prüfungsrecht. Ltd. Regierungsdirektor Thomas Schippmann leitet das Dezernat Finanzen, Recht, Personal und Service im Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück und ist Lehrbeauftragter an der Universität Osnabrück. Das Autorenteam wird unterstützt durch Regierungsdirektor Bernd Kaufmann, der beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig tätig und dazu Dozent an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer ist. Schließlich gelang es zu Beginn des Jahres 2023, Herrn Dr. Dirk Oppenborn-Reccius als Mitglied des Autorenteams zu gewinnen. Nach seinen früheren Tätigkeiten im Verwaltungsdienst, als Richter beim Verwaltungsgericht Hannover und als Jurist im Niedersächsischen Justizministerium ist Herr Dr. Oppenborn-Reccius als Parlamentsrat beim Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Niedersächsischen Landtags tätig.