Immer auf der sicheren Seite mit dem „Gosch“ AO Kommentar!
Der „Gosch“ bietet umfassende Kommentierungen zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung. Wissenschaftlich fundiert, meinungsbildend und immer aktuell! Mit Kommentierungen zum JStG 2020, AbzStEntModG, ATADUmsG, sog. StAbwG, PKoFoG, GvSchulG, Verordnung zur Änderung der KassenSichV (bei § 146a AO); ebenfalls bereits berücksichtigt wurde u.a. bei §§ 238 AO der BVerfG-Zinsbeschluss vom 8.7.2021.
Steuerstrafrecht und Steuerstrafverfahren als Schwerpunkt
Ein Schwerpunkt liegt in der Kommentierung der AO-Vorschriften zum Steuerstrafrecht und Steuerstrafverfahren (inkl. Steuerordnungswidrigkeiten), für die Prof. Dr. Andreas Hoyer als Mitherausgeber fachlich zuständig ist. Dabei werden Änderungen immer aktuell aufgenommen.
Auf die Praxis ausgerichtet
Der Kommentar ist konsequent ausgerichtet an den Bedürfnissen der Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufen, die bei Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung und mit Klageverfahren für ihre Mandanten tätig werden. Zahlreiche typografisch hervorgehobene Beratungshinweise und eine wissenschaftlich fundierte und kritische Auseinandersetzung mit Auffassungen der Finanzverwaltung bieten wertvolle Hilfestellungen für eine erfolgreiche Abwehrberatung im Streitfall.
Der einheitliche und systematische Aufbau der Kommentierungen in Anlehnung an den Aufbau der einzelnen Paragrafen ermöglicht zudem eine schnelle Orientierung. Viele praktische ABC-Schlagworte helfen im Einzelfall.
Die Schwerpunkte des Kommentars zur Abgabeordnung (AO) zusammengefasst:
Kommentierungen zu den verfahrensrechtlichen AO-Vorschriften Kommentierungen zum Steuerstrafrecht und zum Steuerverfahrensrecht (§§ 369 – 412 AO) Umfassender AO FGO Kommentar für Streitigkeiten vor den Finanzgerichten und dem BFH Querschnittsdarstellung zum EuGH-Verfahrensrecht (derzeit nur in digitaler Form, d.h. online und auf DVD)Vollständige Auswertung von Urteilen, Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Schrifttum Hochkarätige Herausgeber:
Prof. Dr. Dietmar Gosch Rechtsanwalt, Steuerberater, Vorsitzender Richter am BFH a. D., Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Für das Steuerstrafrecht und das Steuerstrafverfahren:
Prof. Dr. Andreas Hoyer Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht
Erstklassige Richter, Rechtsanwälte, Steuerberater und Rechtsprofessoren aus der Praxis veröffentlichen als Autoren im Gosch Kommentar zur Abgabeordnung (AO).
Den Abgabeordnung (AO) Kommentar im Print- und Online-Abo
Folgende Online-Mehrwerte sind im Abgabeordnung (AO) Kommentar Print- und Online-Abo enthalten:
Online-Zugang zum AO|FGO Kommentar : Mit allen Inhalten und mehr: z.B. Rechtsprechung, Gesetze/Verordnungen, DBA, Musterabkommen und Verwaltungsanweisungen von juris.Fuhrmann / Kraeusel / Schiffers, 360° AO eKommentar + Hennigfeld / Rosenke, 360° FGO eKommentar Unsere modernen Online-Kommentare mit blitzschnellen Aktualisierungen bei Gesetzesänderungen, neuen Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen – intelligent vernetzt mit dem AO|FGO Kommentar (Gosch).eNews Steuern – Unsere Online-Zeitschrift : Mit höchstaktuellen Beiträgen und Beratungsempfehlungen zu Entwicklungen im Steuerrecht.
Aktuell in der 185. Lieferung (September 2024):
Mit der 185. Aktualisierungslieferung werden zahlreiche Kommentierungen im „Gosch“ auf den aktuellen Rechtsstand gebracht und dabei auch wieder aktuelle Gesetzesänderungen berücksichtigt. So überarbeitet Professor Franceska Werth ihre Kommentierung zu § 352 AO (Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung) und berücksichtigt dabei die zum 1.1.2024 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift, welche durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz eingeführt worden ist. Auch die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Neuerungen des AEAO zu dieser Vorschrift auf Grund der BMF-Schreiben vom 29.12.023 und vom 22.3.2024 werden von der Autorin verarbeitet. Auch Dr. Petra Kunz berücksichtigt im Rahmen Ihrer vollständigen Neubearbeitung ihrer Kommentierung zu § 181 AO die durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz zum 1.1.2024 eingeführte Neufassung und kommentiert auch die zuvor ergangenen Gesetzesänderungen durch das sog. DAC7-UmsG. Dieses Änderungsgesetz hat auch die Vorschrift des § 158 AO (Beweiskraft der Buchführung) wesentlich geändert. Dr. Mues greift im Rahmen seiner vollständigen Überarbeitung diese Änderungen auf und kommentiert auch den neu gefassten AEAO zu § 158 AO durch das BMF-Schreiben vom 11.3.2024.
Aktuell in der 184. Lieferung (Juli 2024):
Mit der 184. Aktualisierungslieferung werden zahlreiche Kommentierungen im „Gosch“ auf den aktuellen Rechtsstand gebracht. So überarbeitet Professor Tibor Schober den Sechsten Abschnitt „Rechte der betroffenen Personen“ (§§ 32a – 32f AO) und den Siebten Abschnitt „Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten (§§ 32g – 32j AO) vollumfänglich und berücksichtigt dabei aktuelle Verlautbarungen der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren), aktuelle Rechtsprechung sowie neueste Entwicklungen im Schrifttum. Er geht dabei auch bereits ein auf den Regierungsentwurf eines JStG 2024 mit den dort geplanten Änderungen zu § 32b AO. Helmut Tormöhlen befasst sich im Rahmen seiner vollständigen Beitragsaktualisierung seiner Kommentierung von § 31c AO (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken) u.a. mit dem Verhältnis der Vorschrift zu dem in § 30 AO normierten Steuergeheimnis. Die Lieferung beinhaltet des Weiteren Neukommentierungen, u.a. von Dr. Linus Zeller-Müller zu § 87 AO (Amtssprache) sowie von Yves Holle zu den Vorschriften der Gerichtsverwaltung mit den §§ 31 und 32 FGO. Zeller-Müller befasst sich zunächst mit gesetzlich normierten Fällen beglaubigter Übersetzungen und geht bereits ein auf die geplante Einführung sog. Commercial Courts durch das Justizstandort-Stärkungsgesetz. Holle berücksichtigt im Rahmen seiner Neubearbeitung zu § 31 FGO z.B. Umfang und Maßnahme der Dienstaufsicht und erörtert auch Fragen zur Dienstaufsichtsbeschwerde. Professor Jürgen Brandt überarbeitet seine Kommentierungen zu den §§ 150 – 154 FGO (Vollstreckung) vollständig, ebenso wie Dr. Ingo Oellerich seine Kommentierung von § 165 AO (Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung), einer für die Praxis äußerst bedeutenden Vorschrift.
Aktuell in der 183. Lieferung (Juni 2024): Mit der 183. Aktualisierungslieferung werden zahlreiche Kommentierungen im „Gosch“ auf den aktuellen Rechtsstand gebracht. So überarbeitet Professor Sebastian Unger die durch die Gemeinnützigkeitsreform (als Bestandteil des JStG 2020) geänderten §§ 58 und 68 AO grundlegend und berücksichtigt zudem den durch die BMF-Schreiben vom 6.8.2021 und 12.1.2022 weitreichend überarbeiteten AEAO zu diesen Vorschriften. Helmut Tormöhlen befasst sich im Rahmen seiner vollumfänglichen Beitragsaktualisierungen zu zwei Kommentierungen im Bereich der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 322 und 323 AO) mit neuesten Rechtsentwicklungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Schrifttum, so z.B. mit der aktuellen Thematik der Übermittlung des Vollstreckungsantrags über das besondere elektronische Behördenpostfach. Die Lieferung beinhaltet weiterhin Neukommentierungen von Dr. Linus Zeller-Müller zu den Vorschriften über die Sicherheitsleistung (§§ 241 – 248 AO). Der Autor verarbeitet im Rahmen seiner Neubearbeitungen aktuelle Rechtsprechung und Verlautbarungen der Finanzverwaltung. U.a. befasst er sich mit Fragen über die Sicherheitsleistung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 AStG nebst Hinweis auf die AStGAE vom 22.12.2023 und zur Sicherheitsleistung bei AdV des Folgebescheides. Professor Dr. Hans-Jochem von Beckerath überarbeitet seine bedeutende Kommentierung zu § 40 FGO ebenfalls vollständig. Dabei verarbeitet er die zahlreich ergangenen aktuellen BFH-Entscheidungen, allein in den letzten zwei Jahren bis heute knapp 20 Urteile und Beschlüsse mit Relevanz zu § 40 FGO. Behandelt werden u.a. Themen wie Bindungswirkung und Drittanfechtung im Zusammenhang mit § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d Satz 2 EStG oder Feststellungsbescheide zum steuerlichen Einlagekonto und Drittanfechtung. Zudem geht er auf relevante Regelungen der jüngst im BStBl I veröffentlichten Neufassung der DA-KG 2024 vom 30.4.2024 (R 9 und 10) ein. Aktuell in der 182. Lieferung (Mai 2024): Mit der 182. Aktualisierungslieferung werden zahlreiche Kommentierungen im „Gosch“ auf den aktuellen Rechtsstand gebracht und in die AO eingeführte Vorschriften erst kommentiert. Dabei werden kürzlich ergangene Gesetzesänderungen, z.B. das Wachstumschancengesetz und das JStG 2022 berücksichtigt. So kommentiert Professor Sebastian Unger die durch die Gemeinnützigkeitsreform (als Bestandteil des JStG 2020) eingeführten §§ 58a und 60b AO neu und berücksichtigt im Rahmen seiner Kommentierung zu § 60b AO (Zuwendungsempfängerregister), deren Erstfassung zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist, brandaktuell bereits die durch das Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 zum 28.3.2024 in Kraft getretene Fassung der Vorschrift mit den neu gefassten Absätze 1 und 2, dem geänderten Abs. 3 sowie dem angefügten Abs. 5. Helmut Tormöhlen befasst sich im Rahmen einer vollumfänglichen Beitragsaktualisierung zu seiner Kommentierung von § 30 AO (Steuergeheimnis) u.a. mit dem durch das JStG 2022 eingefügten Abs. 4 Nr. 2d und geht auch auf die jüngst ergangenen BMF-Schreiben zur Änderung der AEAO v. 5.2.2024 und v. 23.1.2023 sowie weitere die Vorschrift betreffende BMF-Schreiben ein. Dr. Frank Roser überarbeitet seine Kommentierung zu § 89 AO (Beratung, Auskunft) ebenfalls vollständig, berücksichtigt dabei die durch die Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnung vom 19.12.2022 umfangreich geänderte StAuskV (Umwandlungsfälle neu aufgenommen) und geht auch auf die die Vorschrift betreffenden Änderungen der AEAO durch das BMF-Schreiben vom 5.2.2024 ein. Dr. Ralf Paetsch überarbeitet seine Kommentierungen zu den §§ 64 und 66 FGO ebenfalls vollständig. Zu § 64 FGO (Klageerhebung) befasst er sich u.a. mit der Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument (§ 52a FGO) sowie mit dem Formzwang professioneller Einreicher, wie Rechtsanwälten und Steuerberater (§ 52d FGO) und geht auch auf den Gesetzentwurf zur „virtuellen Justiz“, der derzeit noch im Vermittlungsverfahren steckt, ein.
Preisangaben inkl. MwSt. Abhängig von der Lieferadresse kann die MwSt. an der Kasse variieren.
Weitere Informationen
In den Warenkorb
Auf die Merkliste
Bei der Bestellung von Loseblattwerken mit Fortsetzungsbezug (zum günstigeren Grundwerkspreis) gilt für den Bezug der weiteren Ergänzungslieferungen eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr. Eine Kündigung ist bis sechs Wochen zum Ende der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr, danach bis sechs Wochen zum Kalenderjahresende möglich. Anschließend verlängert sich das Abonnement jeweils um zwölf weitere Monate mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Kalenderjahresende. Beim Bezug eines Grundwerkes ohne Fortsetzungsbezug wird der höhere Grundwerkspreis berechnet.
Es fallen zusätzliche Versandkosten an.
Zu JEDER Aktualisierung erscheint zusätzlich jeweils eine DVD/begleitende Software, die zusätzliche Kosten verursacht.