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Baetge / Kirsch / Thiele (Hrsg.)

Bilanzrecht

Handelsrecht mit Steuerrecht und den Regelungen des IASB

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Kommentar

Loseblattwerk inkl. Online-Nutzung. In 2 Ordnern

Grundwerk mit 115. Ergänzungslieferung. 2024

4800 S.

Stollfuß. ISBN 978-3-08-350700-0

Format (B x L): 14,8 x 21 cm

Stand: Februar 2024

Das Werk ist Teil der Reihe: Stollfuß Kommentare

Produktbeschreibung

Ziele und Zielgruppe des Baetge / Kirsch / Thiele Bilanzrecht Kommentars

Seit dem Wirtschaftsjahr 2010 sind die BilMoG-Regelungen zwingend anzuwenden, durch das MicroBilG sind für nach dem 30. Dezember 2012 liegende Abschlussstichtage Erleichterungen für Kleinst-Kapitalgesellschaften im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung in Kraft getreten. Unser Bilanzrecht Kommentar begleitet Sie bei der praktischen Umsetzung des geänderten Rechts und bietet Ihnen so die gewohnt fundierte Unterstützung bei Ihrer Aufstellungs-, Beratungs- und Prüfungstätigkeit.

Die Schwerpunkte des Kommentars

  • Einführende Erläuterungen zu Einzel-, Konzernabschluss, Publizität und Offenlegung
  • Detaillierte Kommentierungen der maßgeblichen Vorschriften (§§ 238-339, 342-342e HGB)Ergänzende Kommentierungen der korrespondierenden IASB-Regelungen
  • Die Kommentierungen folgen einem einheitlichen Aufbau, orientiert an der Grundstruktur der einzelnen handelsrechtlichen Vorschriften
  • Die Kommentierungen berücksichtigen umfassend die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Bilanzsteuerrecht sowie die Standards des Deutschen Standardisierungsrates (DSR) und die Stellungnahmen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW)
  • Der Kommentierung der handelsrechtlichen Vorschrift folgt soweit möglich ein parallel aufgebauter Teil zu den internationalen Normen
  • Künftige aktuelle Entwicklungen werden in einer eigenen Rubrik „Aktuelles” vorab zusammenfassend dargestellt
Aktuell in der 115. Aktualisierung (Februar 2024)

Ausgehend von der Entwicklung von Kryptowährungen ist in jüngster Zeit der Begriff Token als Bezeichnung für gesonderte Einheiten im Kontext von Kryptowerten, die ihren Inhabern zu einer Handlung auf einer digitalen Ressource, zumeist einer Blockchain, berechtigen, auch für die Bilanzierung relevant geworden. In der Praxis haben sich die unterschiedlichsten Verwendungen herausgebildet, die zunächst – teilweise aber nicht überlappungsfrei – unterschieden werden können in
  • Payment-Token, die die klassischen Krypto-Währungen darstellen,
  • Investment-Token, die konkrete Anteile an Projekten oder sogar Unternehmen mit entsprechender Erfolgsbeteiligung darstellen, und
  • Utility-Token, die i.d.R. nicht auf einer eigenen Blockchain basieren, sondern als Programmcode auf einer bereits existierenden Blockchain geschaffen werden und in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsformen existieren.
Das BFH hat mit Urteil v. 14.2.2023, IX R 3/23, zumindest für Payment-Token die Eigenschaft eines Wirtschaftsgutes bestätigt.

Aktuell in der 114. Aktualisierung (Januar 2024)

Die Vorschrift des § 321 HGB regelt die schriftliche Berichterstattung des Abschlussprüfers im Prüfungsbericht über die nach den Vorschriften der §§ 316 ff. HGB durchgeführte Jahres- oder Konzernabschlussprüfung von Seiten der gesetzlichen Vertreter aufgestellter Abschlüsse und Lageberichte. Der Abschlussprüfer unterliegt bei Durchführung seiner Prüfung und Berichterstattung über die Ergebnisse seiner Prüfung den in der WPO und der Berufssatzung WP/vBP der WPK niedergeschriebenen Berufsgrundsätzen. Insbesondere hat er die in den §§ 43 ff. WPO geregelten allgemeinen Berufspflichten zu berücksichtigen, die durch die Regelungen der Berufssatzung weiter konkretisiert werden. Ferner ist es geboten, die vom IDW verlautbarten Prüfungsstandards (IDW PS) sowie die um nationale Besonderheiten modifizierten Fassungen der International Standards of Auditing (sog. ISA [DE]) grundsätzlich zu beachten; hinsichtlich der Prüfungsberichterstattung ist insbesondere IDW PS 450 n.F. „Grundsätze ordnungsmäßiger Erstellung von Prüfungsberichten“ einschlägig.

Aktuell in der 113. Aktualisierung (September 2023)

Mit der am 16.12.2022 veröffentlichten Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD, und der damit verbundenen Änderung der Richtlinie 2013/34/EU, geht eine Ausweitung der Zahl der Gesellschaften einher, die innerhalb des Lageberichts nach § 289 HGB separat einen Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen haben. Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2025 beginnen, sind die nach § 267 Abs. 3 HGB als groß klassifizierten Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften i.S.d. § 264a HGB, ebenso wie rechtsformunabhängig sämtliche großen Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute, verpflichtet, umfangreiche Nachhaltigkeitsinformationen i.S.d. CSRD bereit zu stellen. Die gem. § 267 Abs. 2 HGB als mittelgroß und gem. § 267 Abs. 3 HGB als klein klassifizierten Gesellschaften des öffentlichen Interesses sind für Geschäftsjahre, die nach dem 1.1.2026 beginnen, verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen i.S.d. CSRD offenzulegen. Eine Einstufung erfolgt in Ermangelung anderer Regelungen in Art. 19a der Bilanz-RL (2013/34/EU) weiterhin auf Basis der Kriterien (Netto-)Umsatzerlöse, Bilanzsumme und Zahl der Arbeitnehmeranzahl im Jahresmittel.

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