Zum WerkDas Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) regelt umfassend den Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung, beispielsweise im Zusammenhang mit der Medizin, dem Betrieb von Anlagen, dem Notfallschutz oder im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität.
Strahlenschutz ist eine stark fachlich geprägte Materie, die erhebliche Auswirkungen auf viele Bereiche des politischen und gesamtgesellschaftlichen Lebens hat.
Vorteile auf einen BlickUmfassende Kommentierung des Strahlenschutzgesetzes, das verschiedenste Sachverhalte betrifft, u.a.
- Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse,
- die betriebliche Organisation des Strahlenschutzes,
- medizinischer und beruflicher Strahlenschutz
- die Melde- und Informationspflichten,
- die Kommentierung der §§ 31 bis 42 StrSchV (Freigabe),
- der Notfallschutz
- der Schutz vor Radon.
Zur NeuauflageAm 1. Juli 2025 treten die Regelungen des Medizinforschungsgesetzes in Kraft, die die Regelungen des Strahlenschutzgesetzes zur medizinischen Forschung (jetzige §§ 31 bis 37 StrlSchG) grundlegend novellieren.
Des Weiteren wird die 2. Auflage dafür genutzt, die gegenwärtigen strahlenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für die sogenannte Kernfusion zu skizzieren, der in der Zukunft großes Potential zur Energieerzeugung zugetraut wird.
Im Bereich der Früherkennung von Krankheiten (§ 84 StrlSchG) sind seit Erscheinen der 1. Auflage die Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung geändert und die Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung neu verabschiedet worden. Beide Verordnungen sind von erheblicher Bedeutung für die Gesundheitsversorgung.
Gleiches gilt für die Weiterentwicklung des Notfallschutzrechts durch den Erlass des Allgemeinen Notfallplans der Bundesregierung, der eine Reihe der Notfallschutzbestimmungen (§§ 92 bis 117 StrlSchG) konkretisiert.
Schließlich berücksichtigt die 2. Auflage Urteile zum Strahlenschutzgesetz, die seit Erscheinen der 1. Auflage ergangen sind.
ZielgruppeFür Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Juristinnen und Juristen in Justiz, Unternehmen und Behörden.