Der Kommentar zum StrEG.
Kunz – der Kommentar zum Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Wer zu Unrecht strafrechtlich verfolgt wurde kann eine Entschädigung für entstandenen Schaden verlangen. Wann und ob eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gewährt wird regelt das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Die Entschädigung setzt Freispruch oder endgültige Einstellung des Verfahrens seitens Gericht oder Staatsanwaltschaft voraus. Die Unschuld braucht dagegen nicht bewiesen sein. Das StrEG ist teils Strafverfahrensrecht und teils besonderes Staatshaftungsrecht.
Der Kommentar zum StrEG von Karl-Heinz Kunz erläutert umfassend und leicht verständlich alle Probleme, die sich bei der Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen stellen.
Der Anhang im Kunz enthält
- die StPO (Auszug)
- die Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Anhang C der RiStBV)
- die MRK (Auszug)
- die Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR.
Der Kommentar zum StrEG in 4. Auflage
Die 4. Auflage verarbeitet insbesondere das 2. Gesetz zur Änderung des StrEG mit der Anpassung des Entschädigungsbetrags für immaterielle Schäden gem. § 7 Abs. 3 StrEG.
Der Kunz zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
zahlt sich aus für Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Bedienstete der Justizverwaltung und der mit Bußgeldsachen befassten Verwaltungsbehörden.