Praxis-Checkliste: Anwendbarkeit des GeschGehG

Wann ist das GeschGehG anwendbar? Allgemein gesagt: Wenn Sie oder Ihr Mandant Geschäftsgeheimnisse haben, für die ein berechtigtes Interesse an Geheimhaltung besteht, ist der Anwendungsbereich des GeschGehG eröffnet und Sie sollten sich mit dem GeschGehG näher auseinandersetzen. Eine Checkliste zur Anwendbarkeit kann Ihnen helfen.

 

Das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) zwingt Unternehmen zu einer Inventur ihrer Geheimnisschutz-Maßnahmen. Zentral ist dabei die Definition des Wortes Geschäftsgeheimnis im Gesetz.

 

Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis

eine

  1. Information , die weder insgesamt noch in genauer Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher
  2. von wirtschaftlichem Wert ist und
  3. Gegenstand von – den Umständen nach angemessenen – Geheimhaltungsmaßnahmen durch den rechtmäßigen Inhaber ist und
  4. bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung

besteht.

 

Broschüre zum GeschGehG mit zahlreichen Praxistipps

Die Leseprobe aus der Broschüre „Erste Hilfe zum Geschäftsgeheimnisschutzgesetz“ (C.H.BECK, 5,90 Euro)  enthält eine Checkliste, die Ihnen ableitend aus der Definition oben deutlich macht, ob auch Ihr Unternehmen oder Ihr Mandant in den Anwendungsbereich des GeschGehG fällt.

 

Falls ja, besteht Handlungsbedarf und Sie sollten sich mit der Literatur zum GeschGehG intensiver beschäftigen.

 

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