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Umfassend und präzise informiert
Nach jahrelangem Gesetzgebungsstillstand ist das Asylbewerberleistungsgesetz nun mehreren gravierenden Änderungen ausgesetzt:
- Mit der AsylbLG-Novelle zum März 2015 folgte der Gesetzgeber seiner vom Bundesverfassungsgericht auferlegten Verpflichtung, für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen.
- Mit dem Asylpaket I, das seit November 2015 gilt, werden in Teilbereichen Neuerungen der Novelle zurückgenommen und neue Leistungseinschränkungen eingebaut.
- Mit dem aktuellen Asylpaket II vom März 2016 erfolgt eine Neubemessung der notwendigen persönlichen Bedarfe und damit zusammenhängend eine Leistungsminderung. Zudem werden volle Leistungen an den Besitz eines Ankunftsnachweises geknüpft.
Arbeitsgrundlage für die Praxis - Perfekt für Schulungen:
Die Arbeitshilfe Das neue Asylbewerberleistungsgesetz stellt sämtliche Änderungen gegenüber und erleichtert so die Einarbeitung in die Neuerungen.
- Absatzgenaue Gegenüberstellung des alten und neuen Wortlauts zum März 2015 - November 2015 - März 2016
- Optische Hervorhebung der Änderungen: Was gilt künftig?
Anwendungshinweise durch die Gesetzesbegründung zum jeweiligen Paragrafen, Hintergrundinformationen, Übersichten sowie redaktionelle Anmerkungen erlauben eine vertiefende Einarbeitung in die Materie.
Rechtsstand: März 2016
Berücksichtigt:
- Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes
- Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
- Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
- Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
Neuerungen in dieser Auflage:
Eingearbeitet sind die Änderungen des AsylbLG durch das „Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren“ (Teil des sog. Asylpakets II):
- Verringerung der Geldleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf:
Der Absenkung der Leistungssätze liegt eine Neubemessung der notwendigen persönlichen Bedarfe zugrunde. Insbesondere werden bei der Berechnung folgende Verbrauchspositionen nicht mehr berücksichtigt: Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen; Datenverarbeitungsgeräte und Software; langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping und Erholung; Reparaturen und Installation von langlebigen Gebrauchsgütern und Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping und Erholung; außerschulischer Unterricht und Hobbykurse. - Volle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erst nach Aushändigung des Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung:
Um sicherzustellen, dass Asylbewerber die staatliche Entscheidung über ihren örtlichen Aufenthalt befolgen, erhalten Asylbewerber die vollen Leistungen nach dem AsylbLG erst nach Aushändigung des Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen worden sind. Bis dahin werden neben der Reisebeihilfe Unterkunft, Verpflegung, Gesundheits- und Körperpflege sowie eine ärztliche Akutversorgung gewährt.
Zur Abrundung des Themas wurden außerdem Hinweise und Erläuterungen
- zum neuen Ankunftsnachweis,
- zum neuen „beschleunigten Verfahren“ sowie
- zum aktuellen EuGH-Urteil zur Wohnsitzauflage
eingefügt.
Wichtige ausländerrechtliche Vorschriften (insbesondere aus dem Asylgesetz und dem Aufenthaltsgesetz), die insbesondere die räumliche Beschränkung und Wohnverpflichtung betreffen, wurden mit aktuellem Gesetzstand als eigener Abschnitt 4 angefügt.
Ebenfalls neu aufgenommen: Bildliche Darstellungen des Ankunftsnachweises, der Aufenthaltsgestattung, der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) sowie des Konventionspasses.