Grafik für das Drucken der Seite Abbildung von Schilling / Schuck | Repertorium der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit / Band 3: Wittelsbachische Territorien (Kurpfalz, Bayern, Pfalz-Neuburg, Pfalz-Sulzbach, Jülich-Berg, Pfalz-Zweibrücken) | 1. Auflage | 1999 | 116 | beck-shop.de

Schilling / Schuck

Repertorium der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit / Band 3: Wittelsbachische Territorien (Kurpfalz, Bayern, Pfalz-Neuburg, Pfalz-Sulzbach, Jülich-Berg, Pfalz-Zweibrücken)

Repertorium der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit. Herausgegeben von Karl Härter und Michael Stolleis

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149,00 €

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Buch. Hardcover

1., Aufl.. 1999

XXVIII, 1994 S.

Vittorio Klostermann. ISBN 978-3-465-02795-9

Format (B x L): 16 x 24 cm

Produktbeschreibung

Seit dem 15. Jahrhundert wurden in allen deutschen Territorien von den Landesherren und Obrigkeiten in schnell zunehmender Zahl Gesetze und einzelne Gebote erlassen, die im Lande für "gute Policey" sorgen und die rechte Ordnung des Gemeinwesens bewahren oder statuieren sollten. Die Masse der Policeyordnungen, Edikte und Mandate, die dabei ergingen, bezogen sich auf nahezu alle Bereiche der frühneuzeitlichen Ständegesellschaft und des frühmodernen Staates. Das Max- Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte ist dabei, die große Vielfalt der Policeynormen durch ein nach Territorien gegliedertes Repertorium exemplarisch zu erschließen.
Der dritte Band dokumentiert die Policeygesetzgebung der wichtigsten wittelsbachischen Territorien des Reiches. Er betrifft räumlich weit auseinanderliegende Länder, die unterschiedliche soziale, ökonomische konfessionelle und verfassungsrechtliche Strukturen aufwiesen, aber durch Angehörige derselben Dynastie und vielfach sogar durch denselben Landesherrn regiert wurden. Der Band enthält Angaben zu insgesamt ca. 14.500 Gesetzen, deren Regelungsbereiche durch ein umfangreiches und detailliertes Sachregister erschlossen sind. Der Ertrag des Bandes für die Forschung dürfte insofern besonders groß sein, als für einige wittelsbachische Territorien keine gedruckten Gesetzessammlungen vorliegen, so dass in breitem Umfang, teilweise sogar ausschließlich archivalische Überlieferung aufgearbeitet wurde.

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