Grafik für das Drucken der Seite Abbildung von Limbach | Der drohende Tod als Strafverfahrenshindernis. | 1. Auflage | 1998 | 112 | beck-shop.de

Limbach

Der drohende Tod als Strafverfahrenshindernis.

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Fachbuch

Buch. Softcover

1998

140 S.

Duncker & Humblot. ISBN 978-3-428-09455-4

Format (B x L): 15,7 x 23,3 cm

Gewicht: 260 g

Das Werk ist Teil der Reihe: Schriften zum Strafrecht; 112

Produktbeschreibung

Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist die Frage, ob es zulässig ist, ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten durchzuführen, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens nicht erleben wird. Ausgangspunkt ist die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs zum sogenannten "Honecker-Verfahren". Ziel der Untersuchung ist es, eine Lösung für diese Problematik aus dem einfachen Strafverfahrensrecht zu entwickeln.

Zunächst geht der Verfasser der Frage nach, worin das Ziel des Strafverfahrens besteht. Der Verfasser setzt sich ausführlich mit den hierzu vertretenen Ansichten auseinander. Er schließt sich der Auffassung Schmidhäusers an, wonach der Rechtsfrieden, verstanden als das Streben nach Gerechtigkeit einerseits und Rechtssicherheit andererseits, das Ziel des Strafverfahrens ist. Am Ende dieses Kapitels legt der Verfasser dar, daß ein Verfahren gegen einen Moribunden dieses Ziel nicht mehr erreichen kann.

Im zweiten Kapitel steht die Frage im Vordergrund, ob der drohende Tod ein einfachgesetzliches Verfahrenshindernis ist. Dies wird anhand der beiden in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Definitionen des Begriffs "Prozeßvoraussetzung" untersucht. Der Verfasser weist, indem er die dauernde Verhandlungsunfähigkeit und den Tod des Beschuldigten als anerkannt prozeßbeendigende Umstände als Vergleich hinzuzieht, nach, daß der drohende Tod ebenso die nicht nur vorübergehende Einstellung des Strafverfahrens zur Folge haben muß. Schließlich geht der Verfasser noch auf die Frage ein, ob auch die Menschenwürde des Beschuldigten eine Einstellung des Verfahrens gebietet.

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