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Hausmann

Vertragsfreiheit im Schweizer Mietrecht von 1804 bis 2014 unter besonderer Berücksichtigung des Mietzinses

Rechtshistorischer und rechtspolitischer Hintergrund der heutigen Vertragsschranken im Mietrecht

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Universitäts-/Akademieschriften

Buch. Softcover

2016

LXII, 449 S.

Zugl.: Univ., Diss

DIKE, Zürich. ISBN 978-3-03751-784-0

Gewicht: 1116 g

Produktbeschreibung

Wie erklären sich die Vertragsschranken im heutigen Schweizer Mietrecht? Wie haben sich mietrechtliche Erlasse unter dem Blickwinkel der Vertragsfreiheit nach dem Ende der Helvetik bis in die jüngste Schweizer Gegenwart entwickelt? Diesen Fragen geht die vorliegende Publikation auf den Grund. Im Zentrum stehen die Genese und die Evolution der mehrheitlich heute noch geltenden obligationsrechtlichen Vertragsschranken, die den Gestaltungsspielraum von Mietzinsen begrenzen. Dabei wird unter anderem deutlich, dass die Privatautonomie der Vertragsparteien bei der Ausgestaltung von Dauerschuldverhältnissen sukzessive eingeschränkt wurde.

Der Autor untersucht die Regulierung der Mietverhältnisse von Wohn- wie auch Geschäftsräumen. Er geht dabei insbesondere den zahlreichen, historisch gewachsenen inhaltlichen Verflechtungen der analysierten mietrechtlichen Normen nach. Stichworte sind «missbräuchliche Mietzinsen», «Orts- und Quartierüblichkeit», «Formularpflicht» oder die Bindung von Mietzinsen für Wohnungen an einen hypothekarischen Referenzzinssatz. Das Buch zeichnet weiter detailliert nach, wie sich das Paradigma der Kostenmiete seit dem Ersten Weltkrieg bis heute als allgemeingültiges Grundprinzip im Mietrecht etablierte. Dabei werden auslösende Momente, Motive und Hintergründe in ihren historischen, wirtschaftlichen und institutionellen Kontexten erläutert.

Ausführungen zu Sonderthemen wie die Normen zum Mietzinswucher und zum amtlichen Wohnungsnachweis im Kanton Zürich oder das während der wirtschaftlichen Boomphase der 1950er Jahren entworfene, aber nie in Kraft gesetzte Bundesgesetz über die Handels- und Gewerbemiete runden den vorliegenden rechtsgeschichtlichen Forschungsbeitrag ab.

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