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Handbuch Mittelständische Unternehmen • ohne Aktualisierungsservice

Bonner Handbuch GmbH

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Handbuch

Loseblatt. In 3 Ordnern

Loseblattwerk mit 161. Aktualisierung. 2024

Rund 4000 S.

Stollfuß. ISBN 978-3-08-255450-0

Stand: Januar 2024

Das Werk ist Teil der Reihe: Sonstige Handbücher und Monografien

Produktbeschreibung

Nomen est omen!

Das Handbuch Mittelständische Unternehmen deckt als Komplettwerk alle für die Praxis relevanten Themen rund um Kapital- und Personengesellschaften ab. Hier finden Sie eine umfassende und fundierte Darstellung aller Beratungssituationen - von der Gründung bis zur Liquidation.

Ihr Vorteil

Neben steuerlichen Besonderheiten werden auch gesellschaftsrechtliche und betriebswirtschaftliche Themen behandelt. Ergänzt um Hinweise zur Rechnungslegung.

Die inhaltlichen Schwerpunkte

  • Gesellschafts,- Steuer,- Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Rechnungslegung, Abschluss- und andere Prüfungen, Existenzgründung, Unternehmensbewertung, Umwandlungs- und Insolvenzrecht
  • Betriebswirtschaftliche Besonderheiten

Print war gestern!

Folgende Online-Mehrwerte sind im Print- und Online-Abo enthalten

  • Online-Zugang zum Handbuch Mittelständische Unternehmen mit allen Inhalten und mehr: z.B. Rechtsprechung, Gesetze/Verordnungen, DBA, Musterabkommen und Verwaltungsanweisungen von juris.
  • eNews Steuern - Unsere Online-Zeitschrift mit höchstaktuellen Beiträgen und Beratungsempfehlungen zu Entwicklungen im Steuerrecht
Neu in der 161. Aktualisierung (Januar 2024) u. a.:

Verlustverrechnungsverbot nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei der Einbringung in eine GmbHNach dem BFH-Urteil vom 12.4.2023 (BFH, Urt. v. 12.04.2023 - I R 48/20) ist das Verlustverrechnungsverbot nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei steuerlicher Rückbeziehung in Einbringungsfällen auch dann anzuwenden, wenn eine steuergestalterische Missbrauchsabsicht nicht vorliegt. 
Damit kann sich v.a. bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH eine Steuerfalle ergeben, wenn das eingebrachte Einzelunternehmen im Rückwirkungszeitraum Gewinne erwirtschaftet hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht mit etwaig erzielten Verlusten der GmbH im Restjahr, d.h. im Zeitraum nach der Eintragung der Einbringung im Handelsregister bis zum Ablauf ersten Wirtschaftsjahres verrechnet werden dürfen. Diese Steuerfalle gilt es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH zu durchleuchten.

Neu in der 160. Aktualisierung (November 2023) u. a.:

Ausscheiden eines Gesellschafters - Ertragsteuerliche Besonderheiten

Änderungen im Gesellschafterbestand können durch (freiwilliges oder zwangsweises) Ausscheiden eines Gesellschafters erfolgen. Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters bleibt die Identität der Gesellschaft unverändert. Sie wird grundsätzlich mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Ein freiwilliges Ausscheiden ist möglich, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder alle anderen Gesellschafter ihre Zustimmung hierzu, beispielsweise in einem Gesellschafterbeschluss, erklären oder erklärt haben. Das zwangsweise Verlassen der Gesellschaft (Ausschließung) kann sich ebenfalls aus dem Gesellschaftsvertrag oder einem entsprechenden Beschluss der übrigen Gesellschafter ergeben. Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung oder Tod eines Gesellschafters oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll, scheidet der Gesellschafter, bei dem eines der vorgenannten Ereignisse eintritt, aus der Gesellschaft aus (§ 736 Abs. 1 BGB).
Im Unterschied zum Gesellschafterwechsel, bei dem der Gesellschaftsanteil auf einen neuen oder einen anderen Gesellschafter übertragen (abgetreten) wird, geht der Gesellschaftsanteil beim Ausscheiden aus einer fortbestehenden Personengesellschaft zivilrechtlich unter, die Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen und die Teilhabe am Gesellschaftsvermögen wächst allen übrigen Gesellschaftern nach Maßgabe deren Beteiligung an (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die zivilrechtlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Folgen für das Ausscheiden aus einer Personengesellschaft ergeben sich grundsätzlich aus §§ 723 ff. BGB, § 105 Abs. 2, §§ 131 ff., § 161 Abs. 2 HGB oder § 9 PartG, können daneben aber auch auf der Grundlage freier Parteivereinbarung beruhen oder durch Kündigung oder gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.Es gibt eine Vielzahl an Gründen für ein Ausscheiden aus einer Gesellschaft. Zudem ergeben sich Fragen nach der Ermittlung des Abfindungsanspruchs und nach der Haftung des Ausgeschiedenen für die nach seinem Verlassen entstandenen Schulden sowie dem Zeitraum der Haftung für „Altschulden“. Je nach der Art des Ausscheidens - entgeltiche, unentgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils - ergeben sich unterschiedliche ertragsteuerliche Konsequenzen.

Neu in der 159. Aktualisierung (August 2023) u. a.:

Gesellschafterdarlehen stellen in der Praxis regelmäßig ein beliebtes Instrument zur Finanzierung der GmbH dar. Oftmals fallen diese Darlehen in der Praxis nach einer wirtschaftlichen Krisensituation mit anschließender Insolvenz endgültig aus. In diesen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage nach der steuerlichen Berücksichtigung eines solchen Darlehensausfalls. Aus dem komplexen Zusammenspiel zwischen § 17 Abs. 2a, § 20 Abs. 2 und 6 und § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG sowie den hierzu ergangenen BMF-Schreiben vom 19.05.2022 (BMF v. 19.05.2022 - IV C 1 – S 2252/19/10003 :009 - BStBl I 2022, 742) und vom 07.06.2022 (BMF v. 07.06.2022 - IV C 6 – S 2244/20/10001 :001, BStBl I 2022, 897) ergeben sich die steuerlichen Folgen, die Besonderheiten bei stehengelassenen Darlehen und die Restriktionen der Verlustberücksichtigung. Um die volle Verlustberücksichtigung bei ausfallbedrohten Gesellschafterdarlehen an die GmbH zu erreichen, besteht bis zum 31.12.2023 noch Handlungsbedarf in Form verschiedener Gestaltungsoptionen.

Neu in der 158. Aktualisierung (Juli 2023) u. a.:

Forschungszulage

Um den Innovationsstandort Deutschland weiterhin aufrechtzuerhalten sowie auszubauen, wurde das Forschungszulagegesetz (FZulG) eingeführt. Diese Förderung soll insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) dazu animieren, Investitionen in Forschung und Entwicklung zu tätigen. Die Europäische Kommission hat angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen die bestehenden Vorschriften gezielt geändert, damit Unternehmen, die infolge des COVID-19-Ausbruchs in Schwierigkeiten geraten sind und deshalb nach den geltenden Vorschriften bestimmte Arten von Beihilfen nicht erhalten könnten, während eines bestimmten Zeitraums weiterhin Beihilfen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erhalten können.

Abweichend von Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO, wonach grundsätzlich keine Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden dürfen, ist die Gewährung von Beihilfen nach der AGVO nunmehr aber zulässig für Unternehmen, die am 31.12.2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 30.6.2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden. Mit dem BMF-Schreiben vom 7.2.2023 (BMF v. 7.2.2023, IV C 3 – S 2020/22/10007 :003 [2023/0102799], BStBl I 2023, 364) wurden jedoch eine weitere Einschränkung in Rz. 295a festgehalten sowie eine Ausnahmeregelung in Rz. 95b geregelt. Praxisrelevante Auswirkungen dieser „Vereinfachungsregelung“ werden kritisch beleuchtet.

Neu in der 157. Aktualisierung (Mai 2023) u. a.:

Verdeckte Einlage einer Anwartschaft auf den Bezug von GmbH-Anteilen im Rahmen einer Kapitalerhöhung nach dem BFH-Urteil vom 14.9.2022

Nach dem BFH-Urteil vom 14.9.2022 (BFH, Urt. v. 14.09.2022 - I R 47/19 – HFR 2023, 222) kann der Verzicht des GmbH-Gesellschafters auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung bei der GmbH zu Gunsten einer anderen Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen und zu einem Veräußerungsgewinn in Gestalt einer verdeckten Einlage der Anwartschaft auf den Bezug von Geschäftsanteilen in eine nahestehende Kapitalgesellschaft führen. Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn die zur Kapitalerhöhung zugelassene Kapitalgesellschaft eine nicht wert-adäquate Kapitaleinzahlung leistet.

Neu in der 156. Aktualisierung (März 2023) u. a.:

Nach der marktgerechten Bewertung des Unternehmens(anteils) ist der nächste Schritt die Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Befreiungsmöglichkeiten. Die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach §§ 13a ff. ErbStG sollen dafür sorgen, dass die Fortführung von Unternehmen und der Erhalt von Arbeitsplätzen nach der Übertragung an die nächste Generation nicht durch hohe erbschaftsteuerliche Belastungen des bzw. der Unternehmenserben gefährdet wird. Die Beurteilung, welche konkreten Steuerbefreiungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden können, hängt maßgeblich von der Höhe des sogenannten begünstigten Vermögens ab, welches in Abhängigkeit vom Unternehmenswert zu ermitteln ist. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Verwaltungsvermögen zu. Die durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (Gesetz vom 25.06.2021, BGBl. I 2021, 2050) eingeführte Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personenhandelsgesellschaften nach § 1a KStG hat keine Auswirkungen auf die erbschaftsteuerliche Begünstigungsfähigkeit, denn die Wirkung der Option ist auf das Ertragsteuerrecht begrenzt. Das bedeutet, dass auch eine optierende Personenhandelsgesellschaft für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke weiterhin als Personengesellschaft behandelt wird und nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigungsfähig ist.

Nach Feststellung der grundsätzlichen Begünstigungsfähigkeit eines Unternehmens(-anteils) ist dessen konkrete Vermögensstruktur zu analysieren, da die Vermögensbestandteile, die zum sog. Verwaltungsvermögen rechnen, eine besondere Behandlung erfahren bzw. keiner Begünstigung zugeführt werden können. Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist, ist sog. junges Verwaltungsvermögen.Die FinVerw. hat mit Datum vom 13.10.2022 in gleich lautenden Ländererlassen ihre Sichtweise zur Behandlung von (jungem) Verwaltungsvermögen und (jungen) Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen sowie Folgen von Umwandlungsvorgängen für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens umfangreich dargelegt (Oberste Finanzbehörden der Länder vom 13.10.2022, BStBl I 2022, 1517).

Offene Fragen bei den Auswirkungen des Optionsmodells nach § 1a KStG auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer ergeben sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen und der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils an einer optierenden Gesellschaft. Wird nämlich im Rahmen der Optionsausübung Verwaltungsvermögen aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen überführt, entsteht auf Grund des Rechtsträgerwechsels junges Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG bei der optierenden Gesellschaft. Entsprechend sind Einlagen von Finanzmitteln zu behandeln, die im Rahmen der Optionsausübung vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen erfolgen.


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