Die Vorschrift des § 321 HGB regelt die
schriftliche Berichterstattung des Abschlussprüfers im Prüfungsbericht über die nach den Vorschriften der §§ 316 ff. HGB durchgeführte Jahres- oder Konzernabschlussprüfung von Seiten der gesetzlichen Vertreter aufgestellter Abschlüsse und Lageberichte. Der Abschlussprüfer unterliegt bei Durchführung seiner Prüfung und Berichterstattung über die Ergebnisse seiner Prüfung den in der WPO und der Berufssatzung WP/vBP der WPK niedergeschriebenen Berufsgrundsätzen. Insbesondere hat er die in den §§ 43 ff. WPO geregelten allgemeinen Berufspflichten zu berücksichtigen, die durch die Regelungen der Berufssatzung weiter konkretisiert werden. Ferner ist es geboten, die vom IDW verlautbarten Prüfungsstandards (IDW PS) sowie die um nationale Besonderheiten modifizierten Fassungen der International Standards of Auditing (sog. ISA [DE]) grundsätzlich zu beachten; hinsichtlich der Prüfungsberichterstattung ist insbesondere
IDW PS 450 n.F. „Grundsätze ordnungsmäßiger Erstellung von Prüfungsberichten“ einschlägig.
Aktuell in der 113. Aktualisierung (September 2023)
Mit der am 16.12.2022 veröffentlichten Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD, und der damit verbundenen Änderung der Richtlinie 2013/34/EU, geht eine Ausweitung der Zahl der Gesellschaften einher, die innerhalb des Lageberichts nach § 289 HGB separat einen Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen haben. Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2025 beginnen, sind die nach § 267 Abs. 3 HGB als groß klassifizierten Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften i.S.d. § 264a HGB, ebenso wie rechtsformunabhängig sämtliche großen Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute, verpflichtet, umfangreiche Nachhaltigkeitsinformationen i.S.d. CSRD bereit zu stellen. Die gem. § 267 Abs. 2 HGB als mittelgroß und gem. § 267 Abs. 3 HGB als klein klassifizierten Gesellschaften des öffentlichen Interesses sind für Geschäftsjahre, die nach dem 1.1.2026 beginnen, verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen i.S.d. CSRD offenzulegen. Eine Einstufung erfolgt in Ermangelung anderer Regelungen in Art. 19a der Bilanz-RL (2013/34/EU) weiterhin auf Basis der Kriterien (Netto-)Umsatzerlöse, Bilanzsumme und Zahl der Arbeitnehmeranzahl im Jahresmittel.