Grafik für das Drucken der Seite Abbildung von Jahrmann | Das große Familiengericht nach der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens | 1. Auflage | 2016 | 55 | beck-shop.de

Jahrmann

Das große Familiengericht nach der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens

– familiengerichtliche Verfahren nach dem FGG-RG 2009 –

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Buch. Softcover

2016

264 S.

Verlag Dr. Kovac. ISBN 978-3-8300-9039-7

Format (B x L): 14,8 x 21 cm

Gewicht: 333 g

Das Werk ist Teil der Reihe: Studien zum Familienrecht; 55

Produktbeschreibung

Die Verfasserin untersucht in ihrer Studie „Das große Familiengericht nach der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens“ die Verfahrensregelungen des FamFG zu den familiengerichtlichen Verfahren mit Blick auf die vom Gesetzgeber genannten Ziele und führt hierzu insbesondere Folgendes aus:
Ziele des Gesetzgebers des FGG-Reformgesetzes 2009 waren unter anderem mehr Rechtsstaatlichkeit und die Vereinheitlichung der Regelungen der familiengerichtlichen Verfahren in einer umfassenden Verfahrensordnung unter Angleichung an die ZPO.

Rechtsstaatlichkeit beinhaltet unter anderem die Elemente der Rechts­wegeröffnung gem. Art. 19 IV GG. Die Verfasserin gelangt zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Regelungen des FamFG zu nichtstreitigen Familiensachen nicht hinreichend das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtswegeröffnung gegen Akte öffentlicher Gewalt aus Art. 19 IV GG gewährleisten. Familiengerichtliche Verfahren umfassen nicht nur Recht­sprechung im materiellen Sinn, sondern in nichtstreitigen Angelegenheiten der familiengerichtlichen Verfahren erfolgt zweckgebundene Verwaltungstätigkeit. Die Beschwerderegelungen stellen in nichtstreitigen Familiensachen Regelungen eines administrativen Verfahrens dar und ermöglichen keine neutrale Recht­sprechung. Der Reformgesetzgeber wollte, dass der Beschwerde die Funktion der bisherigen Berufung zukommt. Dies ist jedoch für die Familiensachen, die nicht als Familienstreitsachen geregelt wurden, nicht er Fall, da die Beschwerde nicht als Instanz neutraler Rechtsprechung ausgestaltet wurde. In den nichtstreitigen Angelegenheiten ist eine administrative Kontrollinstanz zwar sinnvoll, den Anforderungen des Art. 19 IV GG an die Gewährung von Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt genügen die Beschwerderegelungen jedoch nicht. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist nur in bestimmten Betreuungssachen, in Unterbringungssachen sowie in Freiheitsentziehungssachen auch ohne Zulassung statthaft. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das FamFG nicht vor. Die Einschränkung der Zulassung führt dazu, dass nur in wenigen nichtstreitigen Familiensachen eine Instanz echter Rechtsprechung gewährleistet wird. Da die meisten Entscheidungen in nichtstreitigen Angelegenheiten Einzelfallentscheidungen ohne grundsätzliche Bedeutung darstellen, haben die Beteiligten meist keine Möglichkeit, die Entscheidung durch eine Instanz der Rechtsprechung überprüfen zu lassen.

Die vom Gesetzgeber angestrebte Angleichung der Verfahrensvorschriften an die ZPO ist für nichtstreitige Familiensachen unpassend, da die ZPO auf Streitsachen ausgerichtet ist. Letztendlich ist diese Anpassung für die Verfahren, die keine Familienstreitsachen sind, auch nicht erfolgt. Dies in Bezug auf nichtstreitige Verfahren erster Instanz zu Recht, da diese als administrative Verfahren anderen Verfahrensvorschriften folgen müssen als streitige Verfahren. Wegen der strukturellen Unterschiede der Verfahren konnten gehaltvolle Regelungen eines für alle Verfahren geltenden Allgemeinen Teils kaum gefunden werden.

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